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wider Pfarrer Naumann und die evangeliſche Gemeinde geben; wir noch folgende beſondere Er⸗ läuterung.
a. Schon auf Grund der Friedhofs⸗ und Begräb⸗ nisordnung war das Vorgehen des Oberbürgermeiſters durchaus geſetzwidrig. Dieſe Ordnung bezeichnet genau in einzelnen Paragraphen die perſönlichen Befugniſſe des Bürgermeiſters. Zn denſelben gehört nicht das Recht eines Erlaubens oder Verbietens der gottesdienſt⸗ lichen Handlungen eines Geiſtlichen, evangeliſchen oder katholiſchen, der ein Glied ſeiner Gemeinde kirchlich zu Grabe bringt, oder den Friedhof weihen will. Im übrigen unterſteht, nach§ 3 der Ordnung,„Die Ver⸗ waltung und Ueberwachung des Friedhofs der Friedhofskommiſſion.“ Dieſe Kommiſſion hat wohl den Bürgermeiſter zum Vorſitzenden, aber zu ihr gehören auch andere Herrn, die vollberechtigt mit zu reden und zu beſchließen haben, ſie iſt ein Kollegium, eine Behörde. Hierbei hat der Bürgermeiſter als aus⸗ führender Beamter nichts ſelbſtherrlich, ohne die Zu⸗ ſtimmung der anderen Mitglieder zu tun. Das in den Zuſchriften an Pfarrer Naumann ſtets wiederkehrende: „ich geſtatte, ich verbiete, ich kann nur dulden, ich unterſage;“ dieſes„Ich“ war darum von vorn herein nicht am Platz. Das allein richtige„Wir“ hätte aber in dieſem Fall nur auf Befragen und zuſtimmenden Beſchlüſſen der ganzen Friedhofskommiſſion beruhen dürfen, und dann wäre es ſicherlich auch zu dieſem „Wir“ nicht gekommen, denn die übrigen Herren, des ſind wir gewiß, hätten eine richtigere Erkenntnis deſſen gezeigt, was unter„Verwaltung und Ueberwachung des Friedhofs“ nach Wortlaut und Sinn der„Ordnung“ und ahrer Beilagen zu verſtehen iſt; daß nicht dazu gehören die kirchlichen Kultushandlungen auf dem Fried⸗ hof, die jede Konfeſſion nach ihrer Weiſe in freier Re⸗ ligionsausübung vornehmen darf, wenn dabei nur ſonſt nach Gefetz und Recht verfahren wird. Und in
dieſer Beziehung gegen etwaige Auswüchſe vorzugehen, iſt doch wohl hauptſächlich Sache des Polizeiamts mit ſeinen Schutzleuten. Der Oberbürgermeiſter war als ſolcher auch nach der Städteordnung und den ſonſtigen Staatsgeſetzen ohne Befugnis zu ſeinem Vorgehen. Denn in Gießen iſt die Handhabung der Lokal⸗Polizei nicht kurzweg, wie z. B. in Worms und Mainz, dem Bürgermeiſter, ſondern einem von der Regierung ernannten Großh. Beamten übertragen. Einige Zweige dieſer Lokal⸗Polizei ſind im Lauf der Jahre von dem Polizeibeamten an den Bürgermeiſter, im Sinn einer gewiſſen Arbeitsteilung geſetzlich über⸗ tragen worden, auch bezüglich des Friedhofs; aber alle Geſchäfte, die demgemäß an den Bürgermeiſter übergegangen ſind— ſiehe Städteordnung Art. 55 und 56— beziehen ſich auf ganz andere Dinge, als auf die geſetzlich erlaubten religiös⸗kirchlichen Kultushandlungen auch auf einem Friedhof. Und da der Bürgermeiſter in dieſen ſeinen Polizeibefugniſſen, ſo gut wie der Polizeiamtmann, der oberen Polizei⸗Behörde(Kreisamt) untergeordnet iſt, auch bezüglich des Friedhofs und da er kein Verfügungsrecht über die Schutzleute hat, ſo hätte er, wenn er die evangeliſche Friedhofsweihe als eine Be⸗ drohung der Sicherheit von Perſonen und Eigentum, als Gefährdung des öffentlichen Wohls anſah, doch vor allem mit der Stadtverordnetenverſammlung ſich ins Benehmen ſetzen und die Sache dem Großh. Kreisamt vorlegen müſſen. Denn da er 14 Tage vorher von dem beabſichtigten ‚Vergehen“ oder ‚Verbrechen’ klare Kenntnis erhalten hatte, ſogar von dem vermeintlichen Frevler ſelbſt, ſo lag doch keine„Gefahr im Verzug“ vor. Doch genug mit ſolchen Erörterungen! Die evan— geliſche Gemeinde muß jede Berechtigung des Ober⸗ bürgermeiſters zu dem ſtörenden Eingriffe in ihre kicch⸗
lichen Rechte, weil wider Geſetz und Ordnung verſtoßend, entſchieden zurückweiſen und dabei bleiben: daß der Oberbürgermeiſter in Bezug auf die kirchlichen Feierlich⸗ keiten bei der Einweihung eines Friedhofs, im ganzen ader einzelnen, den Geiſtlichen aller Konfeſſionen gar
nichts zu geſtatten oder zu verbieten, zu dulden oder
zu unterſagen hat.
b. Eine beſondere Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe und Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt erlaubte der Ober⸗ bürgermeiſter ſich auch durch das Verbot an die Leiter und Kinder der beiden Kirchenchor⸗ ſchulen, in der Friedhofskapelle und am Grab zu ſingen. Denn dieſe Chorſchulen ſind eine rein kirch⸗ liche Einrichtung zur Förderung und Verſchöner⸗ ung gottesdienſtlicher Handlungen. Die Kinder der⸗ ſelben dürfen als Schulkinder ſelbſtverſtändlich keine Schulpflicht verſäumen durch ihre Mitwirkung in der Chorſchule. Unter dieſer Vorausſetzung ſind ſie nebſt ihren Eltern in ihren kirchlichen Dienſten ganz unab⸗ hängig von den Schulbehörden. In unſerem Fall hätte kein Kind— es waren nur ganz wenige— bei der Friedhofsweihe und Beerdigung mit geſungen, das zu jener Zeit noch Schulunterricht hatte.
Die Leiter der Chorſchulen, wenn ſie ſtädtiſche Lehrer ſind, was bei uns der Fall, aber nicht not⸗ wendig iſt, haben im allgemeinen bei Uebernahme der⸗ artiger kirchlichen Nebenbeſchäftigung oder bei Eingehen eines Vertrags mit den Kirchenbehörden, ihrerſeits be⸗ ſtimmte Bedingungen gegenüber der Kreis⸗Schul⸗ kommiſſion zu erfüllen, über die dieſe obere Schul⸗ behörde zu befinden hat. Dann aber ſind ſie bei ſolcher kirchlichen Arbeit nicht im Schuldienſt, haben vielmehr, gemäß ausdrücklicher Beſtimmung, dieſe kirchlichen Dienſte nach den Anordnungen der betr kirchlichen Behörden zu beſorgen. Bei jener Weihe und Beerdigung hätten beide Lehrer durch ihre Mitwirkung nicht die geringſte Schulpflicht verſäumt, wären dadurch auch nicht auf unſittlichen Bahnen außer Dienſt ge⸗ wandelt.
Wie ſteht es demnach mit dem Verbot des Ober⸗ bürgermeiſters an die Leiter und Kinder der Chor⸗ ſchulen? Den Schulkindern außerhalb der Schule und ihrer Schulzeit die tätige Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit zu verbieten, das war ein geſetz⸗ widriger Gewaltakt! So etwas hätte dem katholiſchen Pfarrer mit ſeinen Schulkindern ſeitens eines evan⸗ geliſchen Bürgermeiſters widerfahren ſollen!!
Und die Lehrere Nach dem Schulgeſetz iſt die Beaufſichtigung des dienſtlichen und außer⸗ dienſtlichen Verhaltens der Lehrer dem Schulvorſtand zugewieſen. Der Bürgermeiſter iſt in Städten mit Städteordnung allerdings geborener Vorſitzender des Schulvorſtands. Hierbei aber ſind zweierlei ſchulgeſetzliche Beſtimmungen zu beachten. Da in der Stadt Gießen ein Schulinſpektor und Oberlehrer, neuerdings amtlich und geſetzlich Rektor und Hauptlehrer genannt, vorhanden ſind, ſo iſt gemäß der„Inſtruktion für die Schulvorſtände“ nicht dem Vorſitzenden des Schulvorſtands, alſo dem Bürgermeiſter, ſondern dem Rektor(Schulinſpektor) und Hauptlehrer(Oberlehrer) die dem Schul⸗ vorſtand im allgemeinen zugewieſene Be⸗ aufſichtigung der Wirkſamkeit der Lehrer, auch die Schulaufſicht überhaupt, zunächſt übertragen. Demnach hat in Gießen der Bürgermeiſter als Vor⸗ ſitzender des Schulvorſtands geſetzlich den Lehrern be⸗ treffs ihrer Wirkſamkeit zunächſt nichts zu ſagen. Solches gehört vielmehr zu den dienſtlichen Be⸗ fugniſſen des Rektors; und dieſer verhandelt„bei allen die Aufſicht über Schulen und Lehrer betreffenden


