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tentſcheiden, welche Kultushandlungen und in welcher Form ſie vorgenommen werden ſollen. Nur wenn eine ſolche Kuͤltushandlung ihre Spitze verletzend und friedeſtörend gegen Andersgläubige richten oder als eine das öffentliche Wohl bedrohende Gefahr erſcheinen würde, dann käme Staat und Polizei in Betracht.
Ganz verkehrt iſt auch, was Profeſſor Thudichum von alten und neuen Kirchenordnungen und Kirchengeſetzen— zum Teil recht gelehrt und ſach⸗ kundig klingend— darlegt. Kurz geſagt iſt es, im Gegenſatz zu ihm, Tatſache, daß früher von Friedhofs⸗ weihen viel weniger geredet wird, als in neuerer Zeit. In manchen alten Agenden, z. B. auch der heſſiſchen, ſteht nichts davon. Aber eigentümlicherweiſe wird gerade in der Neuzeit, der Zeit der allgemeinkon⸗ feſſionellen, ſ. g.„konfeſſionsloſen“ Gemenndefriedhöfe, faſt in allen evangeliſchen Kirchenordnungen oder Agenden ein Formular für Einweihung von neuen oder erweiterten Friedhöfen geboten; ſo in der des Königsreichs Bayern, ſchon von 1811 an in Gebrauch; in der des Königsreichs Sachſen, in 1880 eingeführt. Und wenn Thudichum behauptet, in Württemberg habe durch einen Erlaß aus 1826 das Konſiſtorium die Geiſtlichen wiſſen laſſen, Einweihungen von Kirch⸗ höfen ſeien als dem Geiſte des Proteſtantismus ent⸗ gegen zu unterlaſſen— wir können die Richtigkeit nicht prüfen— ſo wird dieſe Behauptung am gründlichſten richtiggeſtellt dadurch, daß dieſelbe Kirchenbehörde 16 Jahre nachher, 1842— in 5. Auflage in 1877 er⸗ ſchienen— das„Kirchenbuch für die evangeliſche Kirche in Württemberg herausgab, in dem gleichfalls ein Formular zur Einweihung eines neuen Gottesackers ent⸗ halten iſt. Dieſe Württemberger Agende iſt auch in unſerem Heſſen, dem Lande Philipps des Großmütigen, allgemein im Gebrauch; und in dem demnächſt er⸗ ſcheinenden„Heſſiſchen Kirchenbuch“ wird gleichfalls ein Formular für Friedhofseinweihung zu finden ſein.
Nirgends iſt hierbei ein Unterſchied gemacht zwiſchen konfeſſionellen und anderen Friedhöfen.
Mit ſolcher Einweihung beanſprucht die evangeliſche Kirche, wie Thudichum faſelt, wahrlich kein Vorrecht vor der katholiſchen Kirche, die ſich beſcheiden mit der Weihe des einzelnen Grabes begnügt. Letzteres iſt auch durchaus nicht richtig, an anderen Orten verfahren die katholiſchen Pfarrer, was wir gleich nachweiſen werden, ganz anders, gerade wie die evangeliſchen. Wenn dies aber auch nicht der Fall wäre, ſo fordern wir Evangeliſchen doch nicht ein Vorrecht, ſondern einfach unſer gutes Recht freier Religionsausübung, wie es auch die anderen haben. Der katholiſche Ober⸗ bürgermeiſter Mecum und der katholiſche Dekan Bayer dürfen wohl den Anſpruch erheben, die erſte weltliche und kirchliche Behörde zu ſein, die den Evangeliſchen dieſes Recht beſtritten hat. Das einzig wirkliche kirch⸗ liche Vorrecht, das bei unſerer Friedhofsgeſchichte beanſprucht wurde, hat Dekan Bayer gefordert, indem er den Altar der Kapelle katholiſch herrichten ließ und demnächſt katholiſch weihen will.
Doch um dieſe Erörterungen aus der grauen Theorie in das grüne Leben überzuleiten, ſei folgendes Friedhöf⸗ liche erzählt aus dem kirchlichen Leben der zwei großen Konfeſſionen Heſſens: a. Als vor Jahren der Gemeinde⸗ Friedhof in Darmſtadt, natürlich auf Koſten der Stadt, weſentlich erweitert worden war, nahm der da⸗ malige erſte evangeliſche Geiſtliche bei ſeiner erſten Be⸗ erdigung auf dieſem neuen Friedhofsgelände namens der evangeliſchen Gemeinde die öffentliche Weihe des⸗ ſelben in den üblichen evangeliſchen Formen vor— kein Oberbürgermeiſter, kein katholiſcher Pfarrer hatte etwas dagegen einzuwenden.
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b. Als im Jahre 1902 die Gemeinde Kaſtel bei Mainz ihren kommunalen Friedhof und die Einſegnungs⸗ halle auf demſelben auf ſtädtiſche Koſten erweitert hatte, weihte, wie uns aufs glaubhafteſte verſichert wurde, die katholiſche Geiſtlichkeit dieſes neue Gelände⸗ und Halle⸗Stück in ſeiner ganzen Ausdehnung nach ihren Gebräuchen ein; keine Stadtverwaltung, keine evangeliſche Gemeinde(ein Dritteil der Bevölkerung) erhob Widerſpruch.
c. In orms a. Rh.— alles iſt ſichere Tat⸗ ſache— hat die bürgerliche Stadtgemeinde, ganz wie in Gießen, einen neuen Friedhof angelegt; im März 1902 war er fertig und ſollte in Gebrauch ge⸗ nommen werden. Durch freundliche Vermitt⸗ lung des dortigen Oberbürgermeiſters wurde zwiſchen den Geiſtlichen die Vereinbarung getroffen, daß am Palmſonntag 1902, Nachmittags 3 Uhr der erſte evangeliſche Geiſtliche und gleich darauf um halb 4 Uhr der katholiſche Propſt, als 1. Geiſtlicher, die Einweihung des Fried⸗ hofs vornehmen ſolle, alſo jeder die Weihe des ganzen Friedhofs, im ſchönſten Frieden, ohne daß man fürchtete, der eine werde durch ſeine Weihe den Glaubensgenoſſen des anderen einen Schaden zufügen; dabei liegt zu Grunde, wie überall, die ideelle Anſchauung, daß die Weihehandlung des einen Pfarrers kirchl ich gilt für die Gräber, in die künftig ſeine Gemeindemitglieder be⸗ ſtattet werden. Wie beſprochen, ſo geſchah es: Der 1. evangeliſche Geiſtliche nahm, ganz wie es bei uns ge⸗ plant war, die Weihe mit Weiherede und Weihegebet vor, und zwar ohne eine damit verbundene Beerdig⸗ ung, ein Poſaunenchor wirkte mit, eine zahlreiche Ge⸗ meinde hatte ſich verſammelt, die gewiß auch bei der folgenden katholiſchen Weihe zugegen blieb. Das iſt ein Oberbürgermeiſter, des das Herz ſich freut; das iſt ein katholiſcher Pfarrer, der die anderen Chriſten auch leben läßt!
Alſo auch die Katholiken weihen zum voraus im ganzen einen ſog.„konfeſſionsloſen“ Friedhof ein! Wo aber blieb Thudichum bei dieſen drei Friedhofsweihen?
Was Profeſſor Thudichum ſonſt noch, zum Teil witzig ſein ſollend, faſelte, daß durch die evangeliſche Weihe dem Friedhof der Schein einer evangeliſchen Einrichtung gegeben werde— geſchähe das nicht um⸗ gekehrt auch mit der katholiſchen Weihe, einerlei, ob des Ganzen oder des einzelnen Grabes? Darmſtadt, Kaſſel, Worms!—; ferner, weshalb wolle der anſpruchsvolle Pfarrer Naumann nicht auch ſeinen Amtsbrüdern und Amts⸗Nachbarn, die doch dieſelbe Vollmacht hätten, et⸗ was Weihearbeit überlaſſen? Wie es denn mit der von Gott erflehten Friedensruhe der Toten ſtehe, wenn nach 30 Jahren die Gräber wieder benutzt werden? War⸗ um die Anrufung Gottes für die Ruhe der Toten nicht auch vor den Toren des Friedhofs oder in der Stadt⸗ kirche geſchehen könne?— er hätte eigentlich der „Parität“halber, die ihm fehlt, auch eine Erklärung darüber wünſchen ſollen, warum der katholiſche Pfarrer ſeine Seelenmeſſen nicht auch in der katholiſchen Kirche leſen wolle?— dies alles ſei hier nur erwähnt, um die Beurteilung dieſes Profeſſors noch mehr zu erleich⸗ tern, und um zuſammen genommen mit allem vorher Erörterten die faſt erheiternde Behauptung ins rechte Licht zu ſtellen, die Verfügung des Oberbürgermeiſters ſei eine vollkommen berechtigte geweſen, ja es habe ihm ſogar hierzu die amtliche Pflicht obgelegen.. Der gelehrte Herr verſteht eben von dieſen Dingen ſo⸗ viel wie von den bibliſchen Büchern.
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Ueber das vermeintliche Recht des Ober⸗ bürgermeiſters Mecum zu ſeinem Vorgehen


