—
ſprochen und habe nichts daran zu ändern. Nun iſt es aber unleugbare Tatſache, daß Dekan Bayer damals von dieſem ſeinem„Standpunkt“ kein Sterbens⸗ wörtchen geredet hat, ſondern nur von ſeiner Weihe des einzelnen Grabs und ſeinem katholiſchen Altar; und daß der Oberbürgermeiſter auch nicht mit einem einzigen Wort einen„Vorſchlag“ gemacht oder nur angedeutet hat; demnach war ſeine Erklärung doch kein ausdrücklicher Widerſpruch; jedermann konnte ſie nach Belieben als„Ja und Nein“ hinnehmen. Der Widerſpruch erfolgte erſt nachher— ob mündlich oder ſchriftlich, wiſſen wir nicht— unmittelbar an den Oberbürger⸗ meiſter; er erſchien gleichſam als eine Rückendeckung für den katholiſchen Glaubensgenoſſen.
An jenem Freitag, etwa nachmittags ½ 2 Uhe, kam das dritte Schreiben des Oberbürgermeiſters in die Hand des Pfarrers Naumann— Anlage 5— und erhielt als Erwiderung nur die Erklärung an den Ueberbringer, es ſei kein Anlaß, auf dieſes Schreiben zu antworten.
Am Vormittag jenes Tages kamen die Leiter der zwei Kirchenchorſchulen zu Pfarrer Nau⸗ mann und zeigten ihm an, es ſei ihnen und ihren Kin⸗ dern infolge eines Erlaſſes des Oberbürgermeiſters durch Rektor und Hauptlehrer das vorbereitete Singen in der Friedhofskapelle und am Grab ſtrengſtens unterſagt worden. Sie fügten ſich in Uebereinſtimmung mit dem Pfarrer und erhielten die Verſicherung, daß kirchlicherſeits die Verwahrung wider dieſen unberechtigten Eingriff in das kirchliche Gebiet werde erhoben werden. Auch kam Herr Haubach nochmals und teilte mit, der Oberbürger⸗ meiſter habe ihn rufen laſſen und ihm ſcharfen Vorhalt und Drohung ausgeſprochen wegen der geplanten Friedhofs⸗ weihe; er bat zugleich Pfarrer Naumann, doch Sorge zu tragen, daß ſeiner tieferſchütterten Familie, deren weibliche Mitglieder größtenteils auch zum Friedhof kom⸗ men wollten, Aufregung fern gehalten werde. Er er⸗ hielt die Verſicherung, daß von Seiten des Pfarrers nichts geſchehen werde, was die Gemüter der Leid⸗ tragenden verletzen könnte.. Später wurde bekannt, daß Oberbürgermeiſter Mecum dem Herrn Haubach gedroht hatte, er werde, wenn Pfarrer Naumann nicht ansdrücklich auf die Weihe verzichte, den Friedhof ſchließen laſſen!!
Nun kam die Stunde der Beerdigung heran. Scharen von Menſchen aus allen Kreiſen der Bevölkerung ſtröm⸗ ten zum Friedhof, Leidtragende und noch viel mehr Evangeliſche, die als Gemeinde die Weihe mitfeiern wollten, ohne Ahnung deſſen, was geſchehen war und vielleicht bevorſtand.— Was ſollte Pfarrer Naumann tun? Er mußte annehmen, daß ein Beamter, der in ſo rückſichtsloſer Weiſe wider Recht und Anſtand die An⸗ wendung von Gewalt angedroht hatte, auch fähig ſei, ſie auszuführen: was war dann nicht alles für die Leidtragenden zu fürchten? Noch wußte näm⸗ lich Pfarrer Naumann nichts davon, erſt ſpäter wurde es verſichert, daß der Oberbürgermeiſter an den Polizei⸗ amtmann das Anſinnen geſtellt hatte, den Pfarrer Naumann, ſobald er die Weihe beginne, durch ſeine Schutzleute gewaltſam vom Friedhof zu entfernen, und daß dieſes Anſinnen zurückgewieſen worden war. Ferner wußte Pfarrer Naumann nicht, was auch ſpäter verſichert wurde, daß ein Beamter des Kreisamts, als Vertreter der oberſten Polizeigewalt, auf dem Friedhof anweſend war, um Pfarrer Naumann gegen eine durch den Oberbürgermeiſter etwa vorberei⸗ tete Gewaltanwendurg in Schutz zu nehmen.
Pſarrer Naumann entſchloß ſich, aus Rückſicht auf die Leidtragenden, der angedrohten Gewalt zu weichen, die Weihe zu unterlaſſen und dies den am Erabe Ver⸗ ſammelten— an 2000 ſollen es geweſen ſein—, weil ſie zumeiſt keine Ahnung hatten von dem bereits Ge⸗
meiner Uebung geworden.
ſchehenen und vielleicht Bevorſtehenden, durch eine Erklärung mitzuteilen, unter Wahrung ſeines Rechts gegenüber dem von dem Oberbürgermeiſter begangenen Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt.
So iſt's geſchehen.— Wie iſt doch auch dieſer Hergang in den Zeitungen unrichtig und verdreht dar⸗ geſtellt worden! Thudichums ganze Darſtellung zumal zeugt von lückenloſer Unwiſſenheit. Bekannt iſt, daß am Abend jenes Tages Oberbürgermeiſter Mecum eine Erklärung im„Gießener Anzeiger“ erſcheinen ließ, und
am Tage darauf Pfarrer Naumann eine ſolche in den
beiden Gießener Tagesblättern.
Soviel über den wahren Hergang der Angelegen⸗ heit. Allen die es längſt begehrten und erwarteten, iſt nun Klarheit gegeben.
4
Ein Wort über die ſtaats⸗ und kirchen⸗ rechtlichen Verhältniſſe betreffs der Ein⸗ weihung unſeres neuen Friedhofs müſſen wir weiter reden, gegen die unrichtigen Be⸗ hauptungen des Profeſſors Thudichum und Aller, die er irre machte. Er ſtellt ſich als Kenner des Kirchen⸗ und Staatsrechts hin, zeigt aber als ſolcher eine auffallende Unkenntnis. Es iſt nicht ganz richtig,„daß nach kanoniſchem Recht die Fried⸗ höfe vom Biſchof eingeſegnet werden“; denn dem Biſchof als ſolchem ſteht wohl das alleinige Recht der Konſekration der Kirchen und ihrer Altäre zu, wobei Transferierung von Reliquien eines Heiligen, die im Altar ihre Stelle finden,— oder auch Einmauerung eines biſchöflich geweihten Steins— unbedingtes Erfordernis iſt. Dagegen werden mit der Benediktion der Friedhöfe, auch einer„biſchöflichen Funktion“ faſt ausnahmslos bald die katholiſchen Dekane, bald die Pfarrer beauftragt. Es iſt nicht richtig, daß nach den geltenden kanoniſchen Vorſchriften eine Einſegnung des ganzen„konfeſſions loſen“ Friedhofs durch den Biſchof unzuläſſig ſei; denn abgeſehen davon, daß es zur Geburtszeit des kanoniſchen Rechts überhaupt keine, für alle Konfeſſionen geltenden, bürgerlichen Ge⸗ meindefriedhöfe gab, ſind bis in die letzte Zeit, wie wir gleich nachweiſen werden, ſolche Einſegnungen ganzer allgemein konfeſſionellen Friedhöfe wiederholt vorge⸗ nommen worden, nicht durch den Biſchof ſelbſt, ſondern durch katholiſche Pfarrer. In der evangeliſcheu Kirche iſt von altersher bei Eröffnung von Friedhöfen zwar eine ſolche Konſekrationoder Benedikrion nicht üblich, es findet aber eine Dedikation ſtatt, die in beſon⸗ deren Feierlichkeiten bei dem erſten Gebrauch beſteht. Dieſes iſt auch bei allmählicher Einführung der kom⸗ munalen Friedhöfe Uebung geblieben, ſogar viel allge⸗ Völlig falſch und grundlos nur dem Kopf des Proofeſſors Thudichum entſprungen, iſt dabei die Behauptung, ſolche Einſegnungen ſeien nach ſtaatlichem Recht unzuläſſig; denn nirgends findet ſich ein derartiges Staatsgeſetz. Nach der Ver⸗ faſſungsurkunde iſt vielmehr den anerkannten chriſtlichen Konfeſſionen freie und öffent liche Ausübung ihres Religionskultus geſtattet; ſpäter wurde auch allen anderen anerkannten Religionsgemeinſchaften volle Freiheit des Religionsbekenntniſſes gewährleiſtet. Dieſe Freiheit und dieſes Recht ſtirbt auch nicht am Tor des Friedhofs. Niemals hatte bis jetzt eine ſtaatliche oder ſtädtiſche Behörde die kirchliche Einweihung eines „konfeſſionsloſen“ Friedhofs als etwas anderes ange⸗ ſehen, denn als eine öffentliche Kultusausübung, bei der jede Konfeſſion ſelbſtändig nach ihren beſonderen Lehren und Gebräuchen verfährt, als innerkirchliche Angelegenheit. Lediglich die kirchlichen Behörden haben darüber zu
——
4


