Demnach iſt es als richtige Tatſache zu beſtätigen, was ſeither nur Wenige erfahren konnten, daß der Oberbürgermeiſter— wie auch Dekan Bayer — bereits 14 Tage vor unſerer beabſichtigten Fried⸗ hofsweihe genau gewußt hat, was wir Evangeliſchen zu tun und nicht zu tun gedachten— und 14 Tage lang kein Wort der Entgegnung! In dieſen vielen Tagen hätte man ihm doch klar machen können, daß er in dieſen Angelegenheiten gegenüber der den Kirchen geſetzlich gewährleiſteten Freiheit der Kultushandlungen nichts zu ſagen habe, ohne Ueberfchreitung ſeiner Be⸗ fugniſſe. Er hätte doch auch in dieſer Zeit der Fried⸗ hofskommiſſion und der Stadtverordnetenverſammlung die Sache vorlegen können. Pfarrer Naumann berei ohne eine Ahnung deſſen, ladungen vor und entw Ausfertigung für die bei hernach veröffentlichte Mi
tete darum völlig arglos, was hernach geſchah, die Ein⸗ arf einſtweilen in doppelter den hieſigen Tagesblätter die tteilung an die Gemeinde, um ſie, ſobald die Anzeige von einer geeigneten Beerdigung gemacht würde— durch beſondere Verhältniſſe konnte mit den drei erſten Beerdigungen die Weihe nicht ver⸗ bunden werden—, mit Einfügung der Angabe über Zeit der Beerdigung und Namen des Verſtorbenen, ohne Säumen den Druckereien übergeben und die beſonderen Einladungen verſenden zu können. Am Donnerstag, den 9. Juli, frühe, kam der älteſte Sohn des in der Ferne verſtorbenen Chriſtian Haubach— Mitglieds der
Lukasgemeinde— zu Pfarrer Naumann, bat ihn namens der Trauerfamilie um Uebernahme der Be⸗ erdigung, und beſtellte dieſe auf Freitag, den
10. Juli, nachmitta dies an und befördert Haubach, alsbald die ſie an dem Nachmitt
gs 5 Uhr. Der Pfarrer nahm e, im Einverſtändnis mit Herrn Mitteilung in die Blätter, ſodaß ag des 9. Juli bereits erſchien. Kaum war Herr Haubach weggegangen, da erhielt Pfarrer Naumann ein vom 8. Juli datiertes Schreiben des Oberbürgermeiſters Mecum, in dem dieſer, neben anderem, erklärte, die von dem Pfarrer angekündigte— nämlich angeblich von der Kanzel— kirchliche Weihe der Friedhofskapelle ſei ohne Genehmigung des Eigentümers des Gebäudes nicht geſtattet, und dieſe Genehmigung könne mit Rückſicht auf die Gleichberech⸗ tigung aller Andersgläubigen und Ungläubigen nicht erteilt werden.— Auhang 2.— Sonderbar! Schon 14 Tage vorher war dem Oberbürgermeiſter beſtimmt, klar und behältlich erklärt worden, von evangeliſcher Seite werde die Kapelle nicht geweiht werden.
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und Unparteilichkeit gegenüber den Konfeſſionen Erhaltung des konfeſſionellen Friedens?“ davon, daß der Oberbürgermeiſter als ſ innerkirchlichen Angelegenheiten überhaupt nichts zu ſagen, weder dem katholiſchen Pfarrer etwas zu ge⸗ ſtatten, noch dem evangeliſchen etwas zu verbieten hatte.
Pfarrer Naumann hatte vor, dieſes erſte Schreiben des Oberbürgermeiſters zu beantworten; noch am Donnerstag ging es nicht; konnte letzterer doch auch annehmen, daß der Oberbürgermeiſter aus der Nach⸗ mittags in den hieſigen Blättern erſcheinenden Mitteil⸗ ung ſeinen ſonderbaren Irrtum ſchon erkennen werde. In der Antwort wollte Pfarrer Naumann allerdings auch erklären, daß, wenn er als evangeliſcher Pfarrer auf Grund eines ihm gewordenen Auftrags und in Gegen⸗ wart einer Gemeinde, bei Gelegenheit einer kirchlichen Beerdigung, in der Friedhofskapelle einige Gottes⸗ und Gebetsworte bezüglich des Segens⸗ und Schutzes Gottes in und über dieſem Gebäude hätte ſprechen, alſo nach evangeliſcher Lehre eine Weihe hätte vornehmen wollen, daß er ſich dies von der ſtädtiſchen Verwaltung weder geſtatten noch verbieten ließe, in dem Bewußtſein, daß er hierdurch weder wider die Friedhofsordnung gefehlt, noch dem Eigentümer des Gebäudes irgend eine Rechts⸗ beſchränkung oder ſonſtige Schädigung zugefügt, noch die anderen Konfeſſionen geſchädigt haben würde, daß er vielmehr lediglich eine allen Konfeſſionen zuſtehende freie Ausübung einer gottesdienſtlichen Handlung vor⸗
enommen hätte und zwar an einem durch Wauerung und ſechs Leuchter katholiſch her⸗ gerichteten Altar!
Zu dieſer Antwort kam es nicht. anderen Tag, 10. Juli, erhielt Pfarrer Naumann ein zweites Schreiben des Oberbürgermeiſters Mecum, deſſen Ton und Inhalt jede Erwiderung unmöglich machte— Anhang 3.—
Schon aus dem Voran daß dieſes Schreiben mit ei begennt; denn nicht von ein Triedhofs, wie es jetzt heißt, war in dem erſten Schreiben— Anhang 2— die Redo, ſondern der Weihe der Kapelle, des Gebäudes; und dann kam dieſes erſte Schreiben, wie jedermann denken muß, nicht vor Abfaſſung der Mitteilung für die Gemeinde an ſeine Adreſſe, ſondern dieſe Mitteilung war bereits fir und fertig und erledigt, als das erſte Schreiben, datiert vom 8. Juli, am 9. Juli Vormittags an Pfarrer Naumann gelangte.
„zur ganz abgeſehen olcher in dieſen
Denn früh am
gehenden iſt zu erſehen, ner ſachlichen Ünrichtigkeit em Verbot der Weihe des
Und noch ſonderbarer, daß Pfarrer Naumann da⸗ rauf aufmerkſam gemacht wurde, die Benutzung der Friedhofskapelle ſei nur zur Abhaltung von Trauer⸗ feierlichkeiten geſtattet, nicht zu anderen Zwecken— gbeiſpielsweiſe alſo zur Vornahme einer Weihe“. Das ſagte, auf Grund eines ihm zugetragenen falſchen Geredes, derſelbe Oberbürgermeiſter, der die beſtimmte perſön⸗ liche Ankündigung des katholiſchen Pfarrers, er werde demnächſt den Altar der Kapelle ſogar zu einem Meßaltar durch den heiligen Stein weihen und Seelenmeſſen an ihm leſen, ohne allen Wider⸗ ſpruch hingenommen hatte! Iſt denn dieſe katholiſche Weihe— natürlich ſogar ohn e gleichzeitige Beerdigung — eine Trauerfeierlichkeit? Und wenn künftig dort Seelen⸗ oder Totenmeſſen geleſen werden, vielleicht Tage, Wochen, ſelbſt Jahre nach der Beerdig— ung des betreffenden Toten; iſt denn das eine Trauer⸗ feierlichkeit?— und doch iſt ſie geſtattet! Während eine evangeliſche Kapellenweihe, in unmittelbarer Verbindung mit einer Beerdigung und Leichenrede, ein einziges Mal vorgenommen, einfach als ein erweitertes Gebet gehalten worden wäre: und ſie ſoll nicht geſtattet werden? Wo bleibt denn da:„gleiches Recht für Alle“
den Rabbiner beizubringen.
Beſonders empört mußte ſich aber Pfarrer Nau⸗ mann fühlen durch die in dem zweiten Schreiben unter dem Ausdruck eines übergnädigen Entgegenkommens ihm von dem Oberbürgermeiſter gemachte durchaus rechts⸗ widrige, ungehörige Zumutung, eine Beſcheinig⸗ ung des katholiſchen Pfarrers und der bei⸗ Nur um ſeinerſeits zur Fernhaltung eines ärgerlichen Friedhof bei Beerdigung und Weihe, ſich vor allem um eine perſönliche De⸗ mütigung handelte, nahm Pfarrer Naumann auch dieſe auf ſich und fragte bei den Herrn an— Anhang 4—. (Das Schreiben wurde nicht an den Oberbürgermeiſter abgegeben). Hierbei reden aber die Zeitungen auch wieder ganz Unrichtiges: der Rabbiner habe eine Er⸗ klärung nicht abgegeben, der katholiſche Pfarrer habe ausdrücklich Widerſpruch eingelegt: beides iſt falſch: denn Rabbiner Dr. Sander gab eine ſehr verſtändige Antwort— der andere Rabbiner erwiderte nichts— und Dekan Bayer erklärte, er habe ſeinen„Stand⸗ der mit dem„Vor⸗ Herrn Oberbürgermeiſters übereinſtimme, ng des neuen Friedhofs bereits ausge⸗
nichts zu verſäumen Auftritts auf dem und weil es
punkt“ zu der vorliegenden Frage, ſchlag“ des bei Beſichtigu


