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Das Präsentationsrecht des Stadtrats zu Gießen zu der ersten evangelischen Pfarrstelle daselbst : Darlegung und Gutachten des derzeitigen ersten Pfarrers und Pfarrers der Johannesgemeinde, Kirchenrat Dr. Naumann zu Gießen / Dr. Naumann
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In der Wirklichkeit iſt dieſe Beſchränkung gar nicht ſo ſchlimm; denn der Stadtrat präſentiert ohnedies faſt immer Gießener Pfarrer; ſeit den letzten vollen 100 Jahren bin ich wohl der einzige erſte Pfarrer, der von außen her präſentiert wurde. Ich will auch darauf hinweiſen, daß die Präſentation keine Ernennung iſt, ſondern daß ſie der Beſtätigung

der Stadtrat hinnehmen.

des Großherzogs unterliegt. Und dieſes Landesherrliche Beſtätigungsrecht ſchließt auch in ſich das Recht der

ihrerBeſtimmung und ihrerPräſentation vereinigen

Nichtbeſtätigung und zwar in der heſſiſchen Landeskirche

beſonders bedeutſam.

Das Kirchenregiment hat nach jeder vollzogenen Präſentation alle perſönlichen und ſachlichen Verhältniſſe zu prüfen; dabei kann ein unbedingtes Ungeeignetſein des Präſentierten die Nichtbeſtätigung veranlaſſen, aber auch ein Ungeeignetſein für diekonkreten Verhältniſſe. Letzteres würde gewiß eintreten, wenn ohne Rückſicht

Kirchengemeinde der Stadtrat einen Pfarrer außerhalb Gießens zum erſten hieſigen Pfarrer präſentieren wollte. Wenn dann die Nichtbeſtätigung erfolgte, ſo hätte der Stadtrat keine Befugnis, über die Berechtigung der Gründe für dieſelbe amtlich zu urteilen, er müßte ſich einfach fügen, und die Ernennung durch den Großherzog träte geſetzlich ſofort in Kraft.

Ob allerdings in dieſem Falle der Landesherr wirk⸗ lich die Ernennung des erſten Pfarrers vornehmen oder es auf Grund des Kirchengeſetzes vom 29. November 1891 dem Oberkonſiſtorium überlaſſen würde, aus den landes⸗ herrlich ernannten Pfarrern der vier Kirchengemeinden den erſten Geiſtlichen zu beſtimmen, das iſt eine Frage für ſich, bei der jedenfalls die oben von mir nachgewieſene beſondere Rechtsſtellung des erſten Pfarrers der Geſamt⸗ gemeinde zu berückſichtigen iſt, da dieſem durch die Be⸗ ſtimmung des erſten Geiſtlichen durch das Oberkonſiſto⸗ rium jene Rechte, einſchließlich Zuwendung der Pfründe

mit dem Beitrag der Stadt, nicht beſchafft werden können.

Demnach iſt das Ergebnis der vorangehenden Dar⸗ legungen, daß durch die geſetzlich veränderten Verhält⸗ niſſe der Kirchengemeinde das Präſentationsrecht des

Stadtrats, wenn es Erfolg haben ſoll er kann natürlich präſentieren, wen er will aus dem weiteren

Gebiet der heſſiſchen Pfarrer auf das engere der Gießener Pfarrer beſchränkt worden iſt.

Dabei gerät allerdings in keiner Weiſe die Geſamt⸗ kirchengemeinde in einen Widerſtreit mit dem Stadtrat, denn die ganze Angelegenheit iſt im Grunde nicht zwiſchen dieſen beiden zu verhandeln und zu erledigen die Kirchengemeinde kann nur vermitteln, ſondern zwiſchen dem Kirchenregiment und dem Stadtrat. Hiervon will ich im Folgenden reden.

3. Das Präſentationsrecht des Stadtrats bezüglich des erſten Pfarrers iſt auch nicht unberührt geblieben durch das Kirchengeſetz vom 29. Novem⸗ ber 1891, das dem Oberkonſiſtorium die Befugnis zuſpricht, in den Gemeinden, in denen mehr als

würden, dann wäre die Sache glatt und friedlich ab⸗ gemacht. Wenn dies aber nicht der Fall iſt und jede Behörde ihrem Sinn folgte, nach verſchiedenen Seiten hin, dann könnten wir bei den ganz eigenartigen kirch⸗ lichen Verhältniſſen in Gießen folgenden ſonderbaren Zuſtand erleben: Das Oberkonſiſtorium beſtimmt einen der vier Geiſtlichen, einerlei welcher Einzelgemeinde er angehört, zum erſten Geiſtlichen; dieſer hat dann den Vorſitz und die Vertretung nach außen, mehr kann aber die Behörde für ihn geſetzlich nicht verlangen. Der Stadtrat dagegen präſentiert einen anderen Gießener Geiſtlichen. Der Großherzog würde ſchwerlich die Be⸗ ſtätigung verſagen. Dieſer Pfarrer wird dann Inhaber der Pfründe, einſchließlich des ſtädtiſchen Beitrags wenn dies auch bei unſerem Beſoldungsgeſetz keine

ten, ſachliche Bedeutung mehr hat und er erhält alle von auf die anders gewordenen kirchlichen Verhältniſſe der

zwei Geiſtliche angeſtellt ſind, zu beſtimmen,

wer als der erſte Geiſtliche den Vorſitz im

Kirchenvorſtand und Pſfarrkollegium zu

führen und auch das Pfarramt nach außen zu vertreten hat.

Die bei uns gemäß dieſem Geſetz kommende derartige Gemeinde iſt ſelbſtverſtändlich allein die Geſamtgemeinde mit ihren vier Pfarrern. Das Oberkonſiſtorium beanſprucht demnach hier nach dem Weggang des erſten Pfarrers gemäß dem Geſetz die

in Betracht

mir oben aufgeführten Rechte und Befugniſſe. Die Ge⸗ meinde hätte dann zwei erſte Pfarrer, die in

mancherlei zweifelhaften Punkten gewiß ſtändig im Be⸗

fugnisſtreit miteinander lägen; außerdem hätte die Ge⸗ meinde einen zweiten und dritten Pfarrer, aber trotz der vier Pfarrer keinen vierten! Das wäre doch ein un⸗ erträglicher, geradezu unmöglicher Zuſtand. Hier gibt es nur ein Entweder Oder, Oberkonſiſtorium oder Stadtrat. Und das eine oder das andere kann nur er⸗ reicht werden entweder durch Prozeßführung und richter⸗ liche Entſcheidung, oder durch gütliche Vereinbarung, durch friedlichen Vergleich.

Käme es zum Prozeß, der ſicherlich lange Zeit währen und viel Geld koſten würde, dann würde durch denſelben in der Stadt und Kirchengemeinde viel Un⸗ ruhe, Aufregung, Verbitterung, viel Schaden und Un⸗ ſegen angerichtet werden. Wer ihn gewinnen würde, das wäre ſehr zweifelhaft, denn der Richter würde für jedwede Entſcheidung ſeine berechtigten Gründe finden. Der Stadtrat möge dabei nur zum voraus bedenken, daß, ſo lange ein ſolcher Prozeß wegen des Präſen⸗ tationsrechtes währt, nach geſetzlicher Beſtimmung das Präſentationsrecht ſelbſt außer Kraft und Geltung tritt, daß alſo vorerſt das Oberkonſiſtorium zu ſeinem Vor⸗ gehen geſetzlich berechtigt wäre. Wahrlich, beide Par⸗ teien, und mit ihnen die Kirchengemeinde, müſſen doch den dringenden Wunſch haben, einen ſolchen Prozeß zu vermeiden, ihn mit allen Mitteln und Opfern zu ver⸗ meiden auf's eifrigſte beſtrebt ſein.

Dies kann nur geſchehen durch gütliche Ver⸗ einbarung, durch friedlichen Vergleich, zum voraus, vor Erledigung der erſten Pfarrei.

Die Verhandlungen hierzu erfolgreich weiter zu führen, dazu ſeien mir noch zum Schluß folgende Vor⸗ ſchläge geſtattet, denen ich einige einleitende Worte voranſtelle.

Ich meine, der Stadtrat müſſe ſich gegenüber den gänzlich veränderten Verhältniſſen in Kirche und Stadt leicht dazu entſchließen können, auf ſein Präſentations⸗ recht zu verzichten, wenn nicht bedingungslos, was kirch⸗ licherſeits nicht gefordert werden kann, ſo doch gegen eine Entſchädigung, alſo auf dem Weg der Ablöſung.

Es war ſchon die Rede davon, der Stadtrat werde wohl auf ſein Recht verzichten, wenn ihm ſämtliche Bei träge zu den drei Pfarrſtellen erlaſſen würden. Dieſe Beiträge belaufen ſich eben genau auf 1794,75 Mk.

Dieſe SummeV iſt nicht eine für alle Zeiten feſtſtehende, ) 9

Beſtimmung des neuen erſten Geiſtlichen, und der Stadt⸗

rat beanſprucht nach altem Recht die Präſentation des neuen erſten Pfarrers. Beide Behörden ſtehen alſo in dieſer Sache in Widerſtreit miteinander.

Wenn nun dieſe beiden Behörden in ihrer Wahl ſich jedesmal auf eine und dieſelbe Perſönlichkeit mit

ſie kann wegen des Anſchlages für Holz bei jeder Er ledigung der erſten und zweiten Pfarrei wechſeln; ſie würde künftig ſich wohl etwas erhöhen. Deshalb darf ich wohl hier ſagen, daß die beizutragende Summe jähr⸗ lich rund 1800 Mk. beträgt. Dies iſt aber ein viel zu hoher jährlicher Preis für die Ablöſung des Präſen⸗ tationsrechtes; man denke doch, daß dieſe Zinſenſumme ein Kapital von 45 000 bis 50 000 Mk. darſtellt. Das