Das Präſentationsrecht des Stadtrats zu Gießen zu der erſten epangeliſchen Pfarrſtelle daſelbſt.
Darlegung und Gutachten des derzeitigen erſten Pfarrers und Pfarrers der Johannesgemeinde, Kirchenrat Dr. Naumann zu Gießen.
Infolge meiner Krankheit, die bereits lang anhält und noch nicht überwunden ſchon vor Monaten den Vorſatz gefaßt, Ruheſtand verſetzen zu laſſen.
Ich mußte mir ſagen, daß nach meinem Weggang die Wiederbeſetzung der erledigten erſten Pfarrſtelle und der Johannespfarrei keinesfalls glatt und klar verlaufen würde, daß vielmehr dabei bedeutſame Verhandlungen, vielleicht gar Mißhelligkeiten und Prozeſſe eintreten würden. Denn der hieſige Stadtrat— jetzt Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung genannt— hat das Präſentationsrecht bezüg⸗ lich der erſten Pfarrſtelle. Die kirchlichen Verhältniſſe der Kirchengemeinde haben durch ihre Entwicklung auf ge⸗ ſetzlicher Grundlage Aenderungen erfahren, die Berück⸗ ſichtigung verlangen. Und das Großh. Oberkonſiſtorium hat durch das Kirchengeſetz vom 29. November 1891 be⸗ treffs des erſten Geiſtlichen, beziehungsweiſe des Vorſitzes im Kirchenvorſtande neue Rechte erlangt.
Da es mir als altem Pfarrer, der 25 Jahre lang erſter Pfarrer und 12 Jahre lang zugleich Pfarrer der Johannesgemeinde war, am Herzen lag, das Meinige zu tun, damit vor meinem Weggang friedliche Verſtändig⸗ ung und dadurch baldige Wiederbeſetzung erzielt werden möchte, ſo bat ich ſchon im Frühjahr d. J. Herrn Pfarrer D. Schloſſer, er möge doch die Frage des Präſentations⸗ rechtes bei dem hieſigen Stadtrat, bei Großh. Oberkonſiſto⸗ rium und auch bei dem hieſigen Kirchenvorſtand zur Ver⸗ handlung in Anregung bringen. Derſelbe tat dies, wie ich nochmals ausdrücklich hervorhebe, auf meinen dringen⸗ den Wunſch hin, nicht von ſich aus.
Die bis jetzt niedergelegten Verhandlungen ſcheinen mir nicht darnach angetan, ein baldiges gutes Ergebnis herbeizuführen.
Weil ich durch meine Krankheit bis jetzt verhindert war, irgend einen Anteil an den amtlichen Verhand⸗ lungen zu nehmen, und da ich nach möglichſt genauer Erforſchung aller maßgebenden Geſichtspunkte erkannt habe, daß nicht alle Erklärungen richtig, und daß einige ſehr wichtige Tatſachen noch nicht in Betracht gezogen worden ſind, ſo erlaube ich mir, privatim nachfolgende Darlegungen und Vorſchläge den maßgebenden Behörden zu geneigter Berückſichtigung vorzulegen; vielleicht können ſie mit dazu helfen, die allſeitig befriedigende Verſtändig⸗ ung herbeizuführen.
1. Vor allem ſei die Tatſache feſtgeſtellt, daß der Stadtrat zu Gießen das Präſentationsrecht bezüg⸗ lich der hieſigen erſten evangeliſchen Pfarr⸗ ſtelle beſitzt,— nicht mehr und nicht weniger. neuerdings aus alten Akten herausgefunden worden iſt, daß der Stadtrat im Jahre 1827 auch einen Pfarrer für die zweite Pfarrſtelle präſentiert habe, und wenn ich ſelbſt aus früherer Zeit die Bemerkung geleſen habe, der Stadtrat habe das Recht der Präſentation zu„einer“
faſt ein Jahr iſt, hatte ich mich in den
Pfarrſtelle der evangeliſchen Kirchengemeinde Gießen, ſo
Wenn
Zukunft keine Bedeutung. Denn ſeit vielen Jahrzehnten hat der Stadtrat keinen zweiten Pfarrer präſentiert, viel⸗ mehr wurden dieſe— ich nenne nur Schloſſer, Seel, Landmann— von dem Kirchenregiment ernannt, ohne daß die Stadt ein Präſentationsrecht beanſpruchte oder etwa auf dasſelbe verzichtete. Ebenſo hat der Stadtrat ſeit vielen Jahrzehnten die Pfarrer zu der erſten Pfarrſtelle präſentiert— ich nenne nur Naumann, Seel, Land⸗ mann, Engel—. Dies letztere Recht iſt niemals be⸗ ſtritten worden, es findet ſich auch in den amtlichen kirchlichen Angaben über die heſſiſchen Pfarrſtellen ver⸗ zeichnet, aber mehr nicht. Wenn deshalb jetzt nachträg⸗ lich der Stadtrat auch Anſpruch auf das Präſentations⸗ recht zur zweiten Pfarrſtelle erheben wollte, ſo würde dies ſicherlich von dem Kirchenregiment beſtimmt zurückgewieſen werden, und dem Stadtrat bliebe zur Verfechtung ſeines vermeintlichen Rechtes nur der Prozeßweg übrig. Das wäre eine Sache für ſich. Für die gegenwärtigen Ver⸗ handlungen gilt meiner Ueberzeugung nach lediglich die Tatſache, daß der Stadtrat das Präſentationsrecht be⸗ züglich der erſten Pfarrſtelle beſitzt.
2. Weiter hebe ich hervor, daß dieſes Präſen⸗ tationsrecht des Stadtrats nicht unberührt bleiben konnte
a) durch die auf Geſetzesbeſtimmungen
beruhende Entwicklung der hieſigen Kirchengemeinde,
b) durch die landeskirchliche Geſetzgebung
während der letztvergangenen Jahrzehnte.
Ich weiſe dies nach zunächſt in Bezug auf die Entwicklung der hieſigen Kirchengemeinde.
Im Oktober 1892 wurde die evangeliſche Gemeinde Gießen, die drei Pfarrer hatte, in vier Kirchengemeinden geteilt. Nach den hierüber aufgeſtellten Satzungen, die
Geſetzesgeltung haben, ſind dieſe vier Kirchen⸗Ge⸗
meinden, unbeſchadet der vorbehaltenen Verbindung, ſelbſtändig im Sinne von§5 der Kirchen⸗ verfaſſung. Sie heißen Matthäus⸗, Markus⸗, Lukas⸗ und Johannesgemeinde; jede umfaßt eine beſtimmte Zahl von Straßen. Für jede Kirchengemeinde wird ein Pfarrer beſtellt, der für alle Amtshandlungen in ſeiner Gemeinde, einſchließlich Konfirmation, Seelſorge und Kranken⸗Kom⸗ munion, zuſtändig iſt. Jede der vier Kirchengemeinden erhält ihre beſondere Gemeindevertretung und ihren be⸗ ſonderen Kirchenvorſtand. Die vier Gemeinden ſtehen demnach in allen ihren Rechten einander völlig gleich. Ueber die Frage, welche dieſer Einzelgemeinden der erſte und der zweite und der dritte und dann auch der vierte Pfarrer erhalten ſolle, wurde nichts feſtgeſetzt; dagegen wurde ausdrücklich beſtimmt, daß zur Matthäusgemeinde
das Pfarrhaus hinter der Stadtkirche, zur Johannes⸗
hat dies ſicherlich für die Gegenwart und die nächſte
gemeinde das Pfarrhaus an der Südanlage gehöre. Ohne beſondere Verhandlungen erhielt der damalige erſte Pfarrer die Johannesgemeinde, weil er das in ihr ge⸗ legene Pfarrhaus, das zweite Pfarrhaus von früher


