Es würden dann vor allem die Johannes- und die Matthäus⸗ und die Lukasgemeinde je einen neuen Pfarrer erhalten, einfach auf Beſtimmung des Oberkonſiſtoriums, ohne daß die Kirchenvorſtände auch nur im geringſten mitgewirkt hätten; dieſe Gemeinden, die nach dem Geſetz ausdrücklich als ſelbſtſtändige im Sinne von§ 5 der Kirchenverfaſſung anerkannt werden, würden alſo bei Beſetzung ihrer Pfarrſtellen wider alles Recht und Geſetz behandelt werden. Dies will doch das Kirchenregiment nicht, und die Kirchenvorſtände würden es ſich ſicherlich nicht bieten laſſen.
Ferner würden anhängliche Gemeindeglieder ihrem weggehenden Pfarrer mittels Umpfarrung ſcharenweiſe nachziehen, von Matthäus zu Johannes, von Lukas zu Matthäus, von Markus zu Lukas; dies würde eine Un⸗ ordnung, ein Durcheinander in den Gemeinden ſchaffen, wodurch allein ſchon in einigen Jahren aller Zweck und Segen der Gemeindeteilung zu Grunde gerichtet würde. Zudem würde zwiſchen Pfarrer und Gemeinde kein rechtes Gemeinſchaftsverhältnis gedeihen, weil ihm die ſichere Dauer fehlt, und einem Pfarrer könnte es ge⸗ ſchehen, daß er in wenigen Jahren zwei, drei Mal in ein anderes Pfarrhaus umziehen müßte.
Nein, ſchon bei der Teilung der Gemeinde und dann bei der erſten Erledigung einer Pfarrſtelle, durch Dingeldeys Weggang, war es hier bei allen maßgebenden Behörden und Perſonen ein unumſtößlicher Grundſatz, daß kein Pfarrer einer Einzelgemeinde in einer anderen angeſtellt werden ſoll; es iſt auch noch keinem Kirchenvorſtande in den Sinn gekommen, für ſeine erledigte Pfarrſtelle einen anderen Gießener Pfarrer zu wünſchen, er hat ihn ja auch ohnedies ſchon.
Alle meine ſeitherigen Darlegungen, betreffend die vier ſelbſtändigen Kirchengemeinden, ſowie das Fort⸗ beſtehen der einheitlichen Geſamtgemeinde mit ihren drei früheren Pfarreien und der neuen vierten, die ungeändert fortbeſtehenden Rechte und Befugniſſe des erſten und zweiten Pfarrers, ferner die Beiträge der Stadt zu den drei erſten Pfarreien, endlich das Präſentationsrecht des Stadtrats bezüglich der erſten Pfarrei— zeigen uns ganz eigenartige Verhältniſſe in den kirchlichen Zuſtänden Gießens, ſo eigenartig, wie ſie gewiß in keiner anderen Stadt des Heſſenlandes gefunden werden. Dieſe Ver⸗ hältniſſe ſind da, ſie ſind in geſchichtlicher Entwicklung, auf kirchengeſetzlicher Grundlage geworden, ſie machen ſich nach vielen Seiten hin unwiderſtehlich geltend, und können nicht durch ein Gewaltwort umgeſtoßen werden. Man muß ſie, ſolange Geſetz und Recht gilt, hinnehmen und gelten laſſen, wie ſo vieles andere, das im Zeitenfortſchritt geworden iſt, wenn ſie einem auch zuweilen wider Sinn und Wunſch gehen.
Hiermit komme ich wieder auf den Hauptpunkt, um deſſen Klarſtellung es mir gilt, auf das Präſentations⸗ recht des Stadtrats an die erſte Pfarrſtelle.
Geſagt habe ich ſchon als meine Rechtsanſchauung und Ueberzeugung, daß der Stadtrat, auch heute nach der Gemeindeteilung, rechtmäßig den erſten Pfarrer zupräſentieren het, aber nicht, auch nicht zugleich den Pfarrer der Johannesgemeinde.
Nun aber erkläre ich weiter als meine feſte Ueber⸗ zeugung, daß durch die in geſetzlicher Entwicklung ge⸗ wordenen kirchlichen Verhältniſſe Gießens das Präſen⸗ tationsrecht des Stadtrats dahin beſchränkt worden iſt, daß derſelbe mit Erfolg nur einen der an den vier Einzelgemeinden Gießens geſetzlich ange⸗ ſtellten Pfarrer zum erſten Pfarrer präſen⸗ tieren kann.
Zur richtigeren Beurteilung dieſer Behauptung wolle man zunächſt einige Erinnerungen beherzigen. Vor Jahrzehnten hatte der Stadtrat auch das Präſentations⸗ recht an die erſte Schulſtelle der Stadtmädchenſchule. Als in der Entwicklung der ſtädtiſchen Schulverhältniſſe
auf geſetzlicher Grundlage die Anſtellung von zwei Ober⸗ lehrern, ſpäter zwei Hauptlehrern nebſt einem Rektor, durchgeführt wurde, da mußte der Stadtrat auf ſein Präſentationsrecht, weil ſeine Ausübung unmöglich ge⸗ worden war, verzichten; er tat es auch ohne Sträuben und erhielt dafür das Recht, irgend einen der vielen ſtädtiſchen Lehrer zu präſentieren. Ein derartiger Erſatz wäre auf kirchlichem Gebiet, wie ich ſchon nachwies, un⸗ möglich, weil eine Einzelkirchengemeinde, auf Grund der Kirchenverfaſſung gegründet, mit ihrem Pfarrer ganz anders daſteht, als ein einzelner Lehrer in der Schule. Ferner ſei daran erinnert, daß der Stadtrat ſelbſt in der Entwicklung der ſtädtiſchen Verhältniſſe mächtig zu⸗ genommen hat, zum Teil mit Aufhebung der Rechte Anderer. Ich erwähne nur das Bürgerhoſpital, ſpäter in Verbindung mit der Plock'ſchen Stiftung. Dieſe Anſtalt war urſprünglich eine rein chriſtliche, man kann faſt ſagen, kirchliche. Bei ihrer Verwaltung, in Ver⸗ bindung mit der Armenpflege in der Stadt, ſprachen lange Zeit, in engſter Verbindung mit Bürgermeiſter und Stadtrat, die Pfarrer das maßgebende leitende Wort. Dies wurde anders, als beſonders durch das Geſetz, betreffend Städteordnung, die Verhältniſſe andere wurden; Bürgermeiſter und Stadtrat nahmen die Leitung in die Hand; es war dagegen nichts zu machen. Als aller⸗ dings nach des Hoſpitalverwalters Grüneberg Tod der Stadtrat für ſich allein, ohne nach der damaligen Armen⸗ kommiſſion, in der auch die Pfarrer ſaßen, zu fragen, die Wiederbeſetzung vornehmen wollte, wurde Einwand bei dem Kreisrat erhoben; dieſer meinte erſt, es ſei gegen⸗ über der Städteordnung in Sachen der Stiftungen wider den Stadtrat nichts zu machen, dann aber, als er die Hoſpitalakten und Anderes geprüft hatte, urteilte er anders, mahnte aber zu friedlicher Vereinbarung. Dieſe, die jedermann gern wollte, kam auch bald zuſtande, dahin, daß vertragsmäßig Stadtrat und Armen-⸗Deputation bei Beſetzung der Hoſpitalverwalterſtelle gemeinſam wirken, und daß in der letzteren, der die Hoſpitalangelegenheiten und die ſtädtiſche Armenpflege übergeben wurden, der erſte und zweite evangeliſche Pfarrer ſtändige Mitglieder ſein ſollten, und daß außerdem der erſte Pfarrer ſtändiges Mitglied der beſonderen Hoſpitalkommiſſion ſein ſollte. Als ſpäter die Inſaſſen des Hoſpitals und die Plockſchen Pfründner in das neue Provinzialſiechenhaus verbracht wurden, verlor der erſte Pfarrer auch die letztere Befugnis, und die ſtändige Mitgliedſchaft in der Armendepudation blieb den beiden erſten Pfarrern allein übrig von allen früheren Berechtigungen. Dies mußte hingenommen werden, es lag in der neuzeitlichen bürgerlichen Ent⸗ wicklung, in den anders gewordenen Verhältniſſen. Sich wehren und Prozeſſe führen, wenn es auch nach juriſtiſchem Urteil nicht ausſichtslos war, wer hätte das tun wollen?
Ebenſo wird aber nun auch der Stadtrat erkennen müſſen, daß gegenüber der kirchlichen Entwicklung und den anders gewordenen kirchlichen Verhältniſſen ſein altes Präſentationsrecht an die erſte Pfarrei nicht mehr in dem früheren Umfang ausgeübt werden kann. Er konnte doch nicht verlangen, daß um dieſes ſeines Rechtes willen die Teilung der Kirchengemeinde hätte unterbleiben müſſen trotz ihrer dringenden Notwendigkeit zur Förderung des kirchlichen Lebens, daß alſo das kirchliche Gemeinde⸗ leben wegen eines alten vereinzelten Rechtes eines Dritten in einer ſehr bedeutſamen Richtung ſeines Gedeihens zum Stillſtand verurteilt wäre. Das braucht die Kirche ſo wenig hinzunehmen, wie es die Stadt für ſich duldet.
Es kann jetzt gar nicht anders gehen, als daß zum erſten Pfarrer— einerlei wer ihn anſtellt— nur einer von den an den vier Einzelkirchengemeinden angeſtellten Pfarrern ernannt wird, der ſelbſtverſtändlich zugleich Pfarrer ſeiner Gemeinde bleibt.
Dieſe Beſchränkung ſeines Präſentationsrechtes muß


