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Das Präsentationsrecht des Stadtrats zu Gießen zu der ersten evangelischen Pfarrstelle daselbst : Darlegung und Gutachten des derzeitigen ersten Pfarrers und Pfarrers der Johannesgemeinde, Kirchenrat Dr. Naumann zu Gießen / Dr. Naumann
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wärtig, nachdem ganz neuerdings eine Berechtigung an

Güterpacht mit 29,83 Mk. jährlich abgelöſt wurde, 153,60 Mk. beträgt. In dieſer kleinen Summe iſt als größter Betrag die Pauſchalſumme von 120 Mk. ent⸗ halten, die für die Amtsdauer des jetzigen zweiten? Pfarrers bezahlt wird an Stelle von 10,6 rm Buchen⸗Scheitholz aus dem Stadtwald.

Der zweite Pfarrer als ſolcher, nicht der Ma thäuspfarrer, hat das Recht zum Bezug einer Stiſtung wie der erſte Pfarrer, er hat ferner das Recht zur ſelbſtändigen Vergebung der Senkenberg'ſchen Stiftung, alle zwei Jahre; er hat das Recht zur Mitwirkung bei Verteilung der Todenwart'ſchen Stiftung; er iſt endlich ſtändiges Mitglied der ſtädtiſchen Armen⸗D pulotin.

Alſo auch die zweite Pfarrei iſt nach der Teilung in die vier Gwinten in vollem Beſtand und rechtlicher Geltung geblieben; und der zweite Pfarrer hat ſeine Stellung und Rechte weit hinaus über die Beſtimmung jenes Kirchengeſetzes vom 29. November 1891, wonach er auf Anordnung des Oberkonſiſtoriums als zweiter Geiſtlicher lediglich denvorſitzenden Geiſtlichen in deſſen Geſchäften zu vertreten hat. Die zweite Pfarrei und die Matthäuspfarrei gehören nicht unlösbar zuſammen. Wenn der jetzige zweite Pfarrer zum erſten Pfarrer er⸗ nannt werden, die erſte Pfarrſtelle erhalten ſollte, dann hört er auf, zweiter Pfarrer zu ſein die Pfründe der zweiten Pfarrei inne zu haben, er bleibt aber nach wie vor Matthäuspfarrer.

Mit der dritten Pfarrei iſt es ebenſo. Sie hat als ſolche die Pfründe, während der eben mit ihr ver bundenen Lukaspfarrei nur das von der Geſamtgemeinde neu erbaute und in ihrem Beſitz bleibende Lukas⸗Pfarr⸗ haus zugewieſen worden iſt. Jene Pfründe der erſt im Jahre 1882 begründeten dritten Pfarrei beſteht nur aus einem baren Beitrag der Geſamtkirchengemeinde von 172 Mk. und einem ſolchen aus der Stadtkaſſe im Betrag von 1028 Mk. Dieſer letztere Betrag hat folgende Geſchichte: Vor vielen Jahrzehnten waren an den Stadt⸗ ſchulen Gießens ſtändig drei Theologen als Lehrer feſt angeſtellt, die Freiprediger, paer wurden. Sie l hatten die Verpflichtung, neben ihrer Lehrer⸗ tätigkeit den zwei Gießener ewangeliſchen Pfarrern im Halten von Predigten und Kaſualhandlungen Nrundeftem Und für dieſegeiſtlichen Funktionen rhiüti jeder, außer ſeiner Lehrerbeſoldung, noch beſonders 2 200 Gulden jährlich unmittelbar aus der Stadtkaſſe, alſo eſchunden 600 Gulden= 1028 Mk. So eng waren in alter Zeit Stadt und evangeliſche Kirchengemeinde miteinander verbunden!

Als durch das neue Schulgeſetz und auch den Mangel an Theologen in den 70er Fahrem des vorigen Jahr⸗ hunderts die Mitprediger allmählich ausſtarben, wurde die Gründung einer dritten Nfarr ins Auge gefaßt. Vorerſt gelang dies nicht, weil der Stadtrat die Be⸗ willigung eines von ihm erbetenen hohen Beitrags von dem Erwerb des Präſentationsrechts für die neue Pfarr⸗ ſtelle abhängig machte, was kirchlicherſeits nicht an⸗ genommen wurde.

Darauf erklärten ſich im Jahre 1880 die bamaligen Gymnaſiallehrer Stamm und Töchterſchullehrer Buch hold bereit, einſtweilen die nötige Beihilfe den Pfarrern zu leiſten, und der Stadtrat bewilligte bereitwillig den ſelben hierfür die früheren geiſtlichen Mitprediger⸗ gehalte, zuſammen 1028 Mk. Als hierauf im Jahre 1882 die dritte evangeliſche Pfarrſtelle feſt errichtet wurde, bewilligte der Stadtrat ebenſo bereitwillig als ſtändigen jährlichen Beitrag zu derſelben bedingungslos jene aus der Stadtkaſſe ſtets für kirchliche Zwecke verwendeten 1028 Mk. zur dritten Pfarrei, nicht etwa ſpäter zur Lukaspfarrei. Die dritte Pfarrei beſteht demnach gleich⸗ falls als ſolche fort, auch nach der Teilung der Gemeinde.

Der dritte Pfarrer hat allerdings als ſolcher keine weiteren Berechtigungen, beſonders gegenüber der Stadt;

Mitprediger genannt

er gilt lediglich nach dem Kirchengeſetz vom 29. Novem⸗

ber 1891 als der Pfarrer, der in der Reihenfolge nach dem zweiten denvorſitzenden Geiſtlichen in ſeinen Ge⸗ ſchäften zu vertreten hat. Auch dieſe dritte Pfarrei iſt mit der Lukasgemeinde nicht ſtändig vereinigt. Wenn der dritte Pfarrer und gegenwärtig zugleich Lukaspfarrer zum zweiten oder erſten Pfarrer ernannt werden ſollte, ſo erhält er die Pfründe und weiteren Rechte des zweiten bezw. des erſten Pfarrers, er bleibt jedoch Lukaspfarrer.

Mit der vierten Pfarrei und dem vierten Pfarrer, zur Zeit vereint mit der Markusgemeinde, ſteht es am einfachf hſten und zwar ebenſo. Als Pfründe iſt lediglich ein bei Gründung der Pfarrei in 1892 bewilligter Bei⸗

trag aus der Geſamtkirchenkaſſe= 2000 Mk. vorhanden, in dem eine Woh nungsvergütung von 800 Mk. enthalten iſt. Dieſe fällt natürlich ſofort weg, ſobald der vierte

Pfarrer das von der Geſamtgemeinde zu erbauende und ihr in Eigentum verbleibende Markuspfarrhaus bezieht. Auch die vierte Pfarrei und die Markuspfarrei ſind nicht auf immer miteinander vereint. Wenn der vierte Pfarrer und jetz! zugleich Markuspfarrer zum dritten oder zweiten oder erſten Pfarrer ernannt werden ſollte, ſo übernimmt er Pfründe, Stellung und Rechte der dritten bezw. zweiten bezw. erſten Pfarrei; er bleibt jedoch zugleich Markus pfarrer.

Hierbei gilt es ſelbſtverſtändlich als Tatſache, die niemand beſtreiten wird, daß es ſeit der Teilung der Gemeinde in Gießen keinen erſten, noch zweiten, noch dritten, noch vierten Pfarrer r gebenkann, dernicht zugleich Pfarrer einerdervier Einzel⸗ kirchengemeinden, einerlei welcher, iſt.

Wenn die vorſtehenden Ausführungen Widerſpruch erfahren ſollten, ſo will ich betreffs der zwei wichtigſten Punkte, nämlich a) vollgültiges Fortbeſtehen der erſten, zweiten und dritten Pfarrei auch nach der Teilung, und b) nicht ſtändiges, nicht unlösbares Verbundenſein von Johannespfarrei mit dererſten, von Matthäuspfarreimit der zweiten, von Lukaspfarrei mit der dritten, und dann auch von Marluspedre mit der vierten Pfarrei noch Folgendes hervorh eben.

Zu a. In allen amtl ichen Schriftſtücken, beſonders auch in unſeren Voranſchlägen und Kirchenrechnungen iſt bei Erwähnung von Einnahmen und Beiträgen zu den Pfarrbeſoldungen, von Aoneſerungen an den Zentral⸗ kirchenfonds, von Güterverpachtungen, Güterverkäufen, Beſoldungskapitalien u. ſ. w. ausnahmslos nur die Rede von der erſten, zweiten, dritten und vierten Pfarrei, ohne Rückſicht auf die vier Einzelkirchen⸗ gemeinden und deren Pfarreien. Dagegen wird bei Erwähnung der Armengelder, ihrer Erhebung, Verrech⸗ nung, Verteilung, lediglich geredet von der Matthäus-, Markus⸗, Lukas⸗ und Johannesgemeinde, ohne Rückſicht auf die erſte, zweite, dritte und vierte Pfarrei. Dies beweiſt doch allein ſchon die Richtigkeit

meiner Behauptungen.

Zu b. Wenn es wirklich richtig wäre, daß erſte, zweite, dritte und vierte Pfarrei mit den vier Kirchen⸗ gemeinden für immer ſo untrennbarverbundenbleiben ſollten, wie ſie zur Zeit der Gemeindeteilung verbunden wurden, dann würden folgende Zuſtände eintreten: Wenn nach meinem Weggang der jetzige zweite Pfarrer zum erſten Pfarrer zunächſt einerlei, auf welchem Wege beſtimmt wird, dann muß derſelbe ſeine Matthäusgemeinde verlaſſen und Pfarrer der Johannesgemeinde werden,

alſo auch in das Johannespfarrhaus überziehen. Wenn dann der jetzige dritte Pfarrer zum zweiten Pfarrer er⸗ nannt wird, dann muß er ebenſo ſeine Lukasgemeinde verlaſſen und Pfarrer der Matthäusgemeinde werden. Und wenn dann der jetzige vierte Pfarrer zum dritten

Pfarrer ernannt wird, dann muß er ſeine Markus⸗ gemeinde verlaſſen und Lukaspfarrer werden. Was würde das bedeuten?