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Goethe's Vater als Giessener Doktorand / von Dr. Gustav Nick
Entstehung
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Jakob Otto verteidigten, die Hanauer Erbschaft betreffenden Dissertation. Otto bezeichnet sich auf dem Titel ausdrücklich als: Dissertationis Auctor und hat als Auctor die Schrift dem Prinzen Ludwig(Landgraf Ludwig IX.) und dessen Brüdern Georg Wilhelm und Johann Friedrich Karl gewidmet. Auch diese Dissertation Otto's figuriert aber in dem erwähnten Verzeichnisse als Schrift Senckenbergs; in dem darüber zwischen diesem und Johann Ulrich von Cramer ausgebrochenen Streite wird Otto so gut wie nicht erwähnt, und auf dem Titel der 1742 von Georg Wilhelm Ludwig Beneke veranstalteten neuen Ausgabe der Dissertation ist sein Name ganz weggelassen. Beiden Dissertationen, der Müller'- schen und Otto'schen, hat Senckenberg als Praeses Gratulationsschreiben bei- gegeben, denen man nur entnehmen kann, dass Senckenberg die Autorschaft den Doktoranden zugeschrieben wissen will. Die beiden Gratulationsschreiben ent- halten, wie das der Goethe'schen Dissertation beigefügte, Berichtigungen und Nachträge. Der Umstand, dass das der Goethe'schen Dissertation angeschlossene Gratulationsschreiben Senckenbergs einzelne polemische Bemerkungen aufweist, kann also nicht, wie Herr Professor Frank dies thut, für die Autorschaft Goethe's ins Feld geführt werden. Vielmehr muss man hiernach annehmen, dass Sencken- berg durchaus nicht abgeneigt war, seinem jüngeren Freunde Goethe, der ihm jedenfalls viel näher stand, als Müller und Otto, bei der Abfassung erheblichen Beistand zu leisten. Dafür spricht auch die Thatsache, dass das von Goethe gewählte Thema dem juristischen Spezialgebiete, dem Erbrecht, angehört, auf dem sich Senckenberg gerade damals mit Vorliebe bewegte, ebenso das Heran- ziehen des deutschen und insbesondere des Frankfurter Rechtes, das ebenfalls ganz der Senckenbergischen Richtung entsprach. Ausserdem giebt Senckenberg seine Mitarbeiterschaft am Schlusse des Gratulationsschreibens mit den Worten: priora folia lustrawi selbst zu, wobei allerdings die auffällige Thatsache hervor- gehoben zu werden verdient, dass die genannten polemischen Bemerkungen sich nicht auf den ersten, sondern auf den zweiten Teil der Goethe'schen Disser- tation beziehen.

Der Grad der Teilnahme Senckenbergs wird sich wohl kaum genau bestimmen lassen. Auch durch eine eingehende Vergleichung der zahlreichen Senckenbergischen Schriften mit der Goethe'schen Dissertation, die sich besonders auf Schreibart und wissenschaftliche Anschauungen zu erstrecken hätte, dürfte dies schwerlich zu erreichen sein. Erschwerend wirkt hierbei der Umstand mit, dass Goethe senior sich nur diese einzige wissenschaftliche Leistung gestattet hat.

Noch einen weiteren Grund, der dafür sprechen soll, dass die von Goethe eingereichte Dissertation diesen wirklich zum Verfasser hat, führt Herr Professor Frank schliesslich an. Nach den bereits erwähnten Marburg-Giessener Statuten, Tit. LXVI, sollten die Kandidaten der juristischen Fakultät überThesen dis- putieren(Candidati thesibus aliquot eruditis utilibus, disquisitioni publicae d se sbjectis, disputent). Anstatt solcher Thesen, die weder mit der Dissertation ab- gedruckt, noch sonst auf der Giessener Bibliothek oder in den Promotionsakten zu finden sind, habe Goethe seine umfangreiche Dissertation eingereicht. Wenn aber ein Doktorand nurThesen im heutigen Sinne einzureichen brauchte, sei nicht einzusehen, was in aller Welt ihn hätte veranlassen sollen, sich ausserdem eine Abhandlung von 172 Seiten irgendwoher zu verschaffen und auf eigene Kosten drucken zu lassen. Nach der Ansicht des Herrn Professor Frank wäre also das Disputieren über Thesen das für den Kandidaten leichtere Verfahren gewesen. Thatsächlich verhielt es sich gerade umgekehrt. Schon Chr. Thomasius stellt an der oben zitierten Stelle fest, dass man früher den Hauptwert auf die Disputation über die Thesen gelegt habe. Statt dessen liefere man jetzt, also