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könnte nun annehmen, dass bei diesen sine prdeside abgehaltenen Disputationen die beste Gewähr dafür gegeben sei, dass die Autorschaft dem auf dem Titel allein genannten Doktoranden wirklich zukomme. Aber der mit den Promotions- verhältnissen, die im vorigen Jahrhundert auf den Universitäten herrschten, ganz besonders vertraute Professor Joh. David Michaelis sagt hierüber in seinem: Raisonnement über die protestant. Universitäten in Deutschland(4. Teil, Frank- furt 1776. S. 17 u. 27), dass auch in diesem Falle der Schwindel sehr stark ge- trieben worden sei. Wenigstens zwei gegen einmal sei es der Fall, dass der Doktorand die Dissertation für sein Geld von einem andern habe ausarbeiten und Opposition und Antworten, bis auf die Komplimente, habe aufsetzen lassen. Das Disputieren sine praeside sei nach und nach geradezu verdächtig geworden. (Vgl. a. Eichler, Die Autorsch. d. akad. Disput. in der: Sammlung bibliotheks- wissenschaftlicher Arbeiten, Leipzig 1896, 10. Heft, S. 34.)
Die Frage der Autorschaft der Goethe'schen Dissertation wird demnach nicht so leicht gelöst werden können, jedenfalls nicht, wie wir gleich sehen werden, auf die von Herrn Professor Frank vorgeschlagene Weise. Auch ich möchte im Nachstehenden keineswegs die vielleicht ganz unmögliche Lösung versuchen, viel- mehr nur einige Bemerkungen zur Klärung der Frage beisteuern. Bei Wieder- gabe der oben zitierten Randbemerkung hat Herr Professor Frank den zweiten Namen falsch gelesen und ausserdem ein unnötiges Fragezeichen zugefügt. Im Original, das mir vorliegt, wird ganz deutlich der„A. Senckenberg“ als„Coheres Jon. Eras. Raumburgeri“ bezeichnet. Dadurch ist uns eine ganz andere Perspek- tive eröffnet. Joh. Erasmus Raumburger, Dr. med. und Arzt zu Frankfurt a. M., war der Oheim der Senckenberge, der Bruder ihrer Mutter, ein Sohn des Stadt- schreibers Anton Raumburger. Er starb zu Frankfurt am 9. Dezember 1729, 51 Jahre alt.(Vgl. Belli-Gontard, Leben in Frankfurt a. M. I. 1722—31, Frankf. 1850, S. 101.) Ueber die Erbschaft wurde zwischen der Familie Senckenberg und dem Bruder Raumburgers, dem Senator und Advokaten Dr. jur. Joh. Maximilian Raumburger(geadelt von Kaiser Karl VII. 3. Mai 1743, gest. 1745, vgl. DietZ, Frankfurter Bürgerbuch, Frankfurt 1897, S. 71) ein Prozess geführt. Die Sache der Familie Senckenberg vertrat der älteste Schn Heinrich Christian, damals Advokat zu Frankfurt, der auch bereits im September 1730 ein obsiegendes Urteil errang. Joh. Erasmus Senckenberg, vermutlich der Pate des 1729 verstorbenen Joh. Erasmus Raumburger, war damals noch minderjährig. Mit dem 4A. Sencken- berg und Coheres Joh. Eras. Rdumburgeri kann also nur Heinrich Christian gemeint sein. An diesen Prozess schloss sich eine längst verschollene, eigentüm- liche litterarische Fehde zwischen H. Ch. Senckenberg und seinem Oheim Joh. Max. Raumburger, der gegen die unter dem Präsidium Senckenbergs im Januar 1736 zu Göttingen von dem Frankfurter Johann Bernhard Müller als Auckor& Respondens verteidigte Dissertation de Testamenti publici origine sein „Eilfertiges Sendschreiben“ veröffentlichte. Raumburger bestritt darin, dass Müller der Verfasser der Dissertation sei, nannte vielmehr als wahren Autor Senckenberg selbst. Hierauf antwortete nicht etwa Müller, sondern Senckenberg in seiner durchweg satirisch gehaltenen Schrift: Weitere Ausführung von Ge- richtlichen Testamenten. Senckenberg ist weit davon entfernt, die Autorschaft schlankweg abzulehnen, gibt vielmehr(§ 5, S. 11) zu, einen ganz erheblichen Anteil an der Abfassung gehabt zu haben, und hat demgemäss die Dissertation in das vonihmselbst angelegte Verzeichnis seiner eig enenSchriften(abgedruckt S. 34 ff. in der von seinem Sohne Renatus Karl 1782 herausgegebenen Vita) auf- genommen. Ganz dasselbe Bild bietet sich uns bei der im nämlichen Jahre zu Göttingen ebenfalls unter dem Präsidium Senckenbergs von dem Giessener Justus


