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Goethe's Vater als Giessener Doktorand / von Dr. Gustav Nick
Entstehung
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Auch Herr Professor Frank würde auf diese Frage nicht eingegangen sein, wenn er nicht in dem auf der Giessener Universitäts-Bibliothek befindlichen Exemplar der Goethe'schen Dissertation ausser zahlreichen handschriftlichen Hervorhebungen wichtiger Punkte auf S. 76 eine polemische Randbemerkung gefunden hätte, durch die ein solcher Zweifel allerdings geweckt werden kann. Herr Professor Frank führt aus:Im Texte sagt hier der Verfasser, dass der Erbe nicht für Geldstrafen hafte, die von dem Erblasser verwirkt wurden. Die Strafe treffe die Person des Delinquenten, nicht dessen Vermögen, die Person aber sei mit dem Tode weg- gefallen. Der Kritiker beanstandet diese Ansicht. Wenn der Erbe die persond defuncti repräsentiere, so müsse das auch quodd poenas pecunidrids gelten;der A. Senckenberg aber, so modo zu Giessen ist, habe nach schlauer Advokaten- sitte die im Texte vertretene Ansicht dem Publiko weiss machen wollen, da er als Erbe des Joh. Eras.(?) Schaumburgeri wegen dessen zu niedriger Vermögensdeklaration habe bestraft werden sollen. Mit, demA. vor Sencken- berg kann, wie Herr Professor Frank weiter darlegt, ein Vorname nicht gemeint sein. Von den beiden Senckenbergs, die hier in Betracht kommen, hiess der ältere, wie oben erwähnt, Heinrich Christian, der jüngere Johann Erasmus; doch ist nach Professor Franks Ansicht von einem längeren Aufenthalt des letzteren in Giessen nichts bekannt.(Nach Düntzer a. a. O. S 112 soll Joh. Erasmus da- mals in Giessen studiert haben.) InA. kann daher wohl nur die übliche Ab- kürzung fürAutor erblickt werden.

Es ist bekannt, und Herr Professor Frank hat aufs neue darauf hingewiesen, dass insbesondere bei den im vorigen Jahrhundert erschienenen Dissertationen der als Respondens(bei der Disputation) auf dem Titel aufgeführte Doktorand, auch wenn er geradezu als Autor bezeichnet wird, nicht als Verfasser betrachtet wurde und zu betrachten ist, dass vielmehr in vielen Fällen dem bei der Dispu- tation als Praeses fungierenden und auf dem Titel genannten Professor die Autorschaft zukommt.*) Diese Frage ist seit Chr. Thomasius, dessen Ausführungen im Programma inoitatorium zur Dodecas quaestionum promiscucrum(Halle 1694) ein geradezu klassisches Beweismaterial bilden, vielfach behandelt und erst neuerdings von Köhler, Roquette, Horn und Eichler eingehend erörtert worden, ohne dass eine endgültige Entscheidung herbeigeführt worden wäre. Aber in unserem Falle kommt, was Herr Professor Frank übersehen hat, diese ganze Frage überhaupt nicht in Betracht. Joh. Kaspar Goethe hat seine Disputation ohne Praeses abgehalten; ein solcher wird auf dem Titel seiner Dissertation (s. oben S. 3) überhaupt nicht genannt. In Giessen war, wie auf anderen Universitäten, diese Form der Disputation ausdrücklich erlaubt. Besonders bei älteren Doktoranden, bei deren Disputation man die Aufsicht des Praeses für unnötig erachtete, wurde diese Ausnahme gemacht. Auch Justus Eberhard Berghoff, der sich mit Goethe zum gemeinsamen Promotionsakte zusammen- schloss, hat ohne Praeses disputiert, dies aber auf der im übrigen mit dem Titel von Goethes Abhandlung ziemlich gleichförmigen Aufschrift seiner Disser-

tation(Promolsis de Alodiis Illostriom S. R. G. Imperii, qvam... sine Praeside Eramini... sobmittit Jostvs Eherh. Berghoff) besonders hervorgehoben. Man

*) Das Beispiel, das Herr Professor Frank hierbei für den Fall zitiert, dass der Praeses fälschlich für den Autor gehalten wurde, die unter dem Praesidium von Chr. Thom asius 1705

in Halle erschienene, die Abschaffung der Folter behandelnde Dissertation des Doktoranden Martin Bernhardi, beweist gerade, wie sehr man sich daran gewöhnt hatte, den Praeses als Autor anzusehen. Unrichtig ist es, wie Herr Professor Frank dies thut, Chr. Thomasius aus den

Reihen der Gegner der Folter zu streichen, und gewiss nicht weniger unrichtig, den wohl ziem- lich unbedeutenden Bernhardi zu den ersten Gegnern der Folter zu rechnen und ihm diesen Ruhm ausdrücklich zu vindizieren.