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30. Dezember 1738 statt. Diesen Mitteilungen Düntzers(a. a. O. S. 112 f.), die auf den Akten entnommenen Angaben des Kustos Dr. Ebel beruhen, lässt Herr Professor Frank im 2. Teil seiner Schrift(Die Vorgänge bei der Promotion) genauere Angaben auf Grund eingehenden Studiums der Promotionsakten folgen. Darnach ist Düntzers Vermutung, die Promotion sei wegen Krankheit verschoben worden, nicht zutreffend. Vielmehr lag der Grund der Verzögerung lediglich in dem eigenartigen Vorgehen der beiden Doktoranden Goethe und Berghoff. Auch in Giessen war zu jener Zeit die Promotion ein sehr langwieriger und kompli- zierter Vorgang. Nach den für Giessen damals noch gültigen, 1629 für Marburg erlassenen Statauta dcademica(davon Tit. LXV—LXXII abgedruckt im Appendix zu: Itter, de Honoribus sive Gradibus academicis, Francofarti 1698) fand nach der formellen Zulassung zunächst die öffentliche Disputation statt. Hierauf folgte in der juristischen Fakultät die vermutlich schriftliche, innerhalb einer Frist von drei Tagen zu erledigende Interpretation je einer Stelle aus dem Corpus iuris civilis und aus dem Corpus iuris canonici, sodann ein Examen vor der Fakultät und dem Rektor, ein öffentliches vor allen Professoren und dann schliesslich der feierliche Promotionsakt, für den die bei Itter a. a. O. abgedruckten Statuten eingehende Vorschriften enthalten. Die Promotion war mit nicht unbedeutenden Kosten verknüpft. Nach den Statuten von 1629 betrug das Honorar in der
juristischen Fakultät für den Doktoranden nicht, wie Herr Professor Frank an-
giebt, 25 Goldgulden, sondern 32 Goldgulden oder 38 Reichsthaler.(Den geringeren Satz von 25 Goldgulden hatte der Bewerber um die Licentiatenwürde zu er- legen.) Dazu kamen noch so zahlreiche andere Gebühren, dass wohl die Giessener Doktorwürde, wenn statutengemäss verliehen, nicht unter 400— 500 Reichsthalern zu erlangen war.
Es ist daher erklärlich, dass die Kandidaten sich häufig, um Kosten zu ersparen, zu einheitlicher Promotion zusammenthaten oder einen landgräflichen Dispens von der öffentlichen Promotion zu erwirken suchten. So hat auch Joh. Kaspar Goethe um diesen Dispens und Zulassung zur Privatpromotion nachgesucht, merkwürdiger- weise aber gleichzeitig mit dem bereits genannten Berghoff zu gemeinsamer Promotion sich vereinigt. Beide wandten sich, obwohl der landgräfliche Dispens für Goethe schon eingetroffen war, an die juristische Fakultät mit der Bitte, die öffentliche Promotion„anstatt der Privatpromotion in auditorio Hublico ohne alle unnütze und überflüssige Solemnitäten, jedoch unter Pauken- und Trompeten- schall und mit den nothwendigsten zilibus antiquis“ vorzunehmen. Durch die Verhandlungen hierüber wurde die Promotion verzögert. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung der Professoren über den Antrag der beiden Kandidaten scheint nicht im Sinne der letzteren ausgefallen zu sein. Da nach den Akten die Promotion in uditorio solemni vollzogen wurde, dürften sie sich doch, wie Herr Professor Frank annehmen zu müssen glaubt, zu dem prunkvollen und kostspieligen Akt bequemt haben. Der 30. Dezember 1738 war zwar ein Dienstag, also kein eigentlicher Promotionstag, wie der Donnerstag; er scheint aber trotz- dem gewählt worden zu sein, weil es den Kandidaten sehr darauf ankam, bereits zu Neujahr als Doctores iuris utriusque auftreten zu können.
II.
Den wenigen Berichtigungen, die ich dem in voriger Darlegung enthaltenen Auszuge bereits beigefügt habe, schliesse ich hier noch einige Ergänzungen an. Bezüglich der von Joh. Kaspar Goethe eingereichten Dissertation ist ein Zweifel an seiner Autorschaft bis jetzt wohl noch nicht geäussert worden.


