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Schluss bildet ein Verzeichnis der Sphalmata extantiorg. Nebenbei bemerkt, steht auf dem Titel nicht, wie Düntzer(Goethe's Stammbäume, Gotha 1894, S. 112) angiebt: Deo iuwante, auch nicht, wie Herr Professor Frank erläutert: Joueld) zuvwante, sondern Lova ivvante, d. i.: Jehovah iuwante.
Wie Professor Frank in seinem Aufsatze näher darlegt, führt Goethe in seiner Dissertation, im Gegensatz zu vielen Dissertationen damaliger Zeit, dié von ihm zur wissenschaftlichen Behandlung erkorene Frage, die Lehre von der Antretung der Erbschaft in ihren verschiedenen Gestaltungen im römischen und im deutschen Recht, in ernster Sprache unter Ausscheidung alles Ueberflüssigen und Selbstverständlichen aus. Auf Grund einer kurzen Analyse der Schrift kommt Professor Frank zu dem weiteren Urteil, die von Goethe vorgetragenen Lehren seien in allen wesentlichen Partieen noch die der heutigen Wissenschaft; das Gleiche lasse sich in der Hauptsache auch von den speziellen Ausführungen sagen. Besonderes Interesse biete noch heute der zweite Teil, der sich mit dem deutschen Recht im Gegensatz zum römischen befasst. Durch Berücksichtigung zahlreicher Partikularrechte bringe der Verfasser eine Fülle von Material bei, das eine vor- treffliche Uebersicht über die gegensätzliche Gestaltung der einschlagenden Rechts- institute biete. Der prinzipielle Unterschied zwischen der römischen und der deutschen Auffassung komme dabei freilich nicht zum Ausdruck; aber es handle sich für den Autor auch weniger hierum als um das römische Recht und seine Anwendbarkeit in Deutschland. Schon der Dekan Dr. Kayser rühmt in dem angefügten Gratulationsschreiben die gleichzeitige Behandlung des römischen und deutschen Rechts; er nennt die Dissertation ein Zeichen hervorragender Gelehr- samkeit und ungewöhnlicher Fortschritte im Studium des Rechts. Senckenberg hebt in seinem Schreiben die mannigfachen Beziehungen hervor, die ihn mit dem Autor verknüpfen. Von Beziehungen der Verwandtschaft spricht übrigens Senckenberg nicht, sondern nur von solchen der Freundschaft zwischen den Eltern. Den ersten Unterricht im Recht habe Goethe von ihm genossen. Freilich habe dieser inzwischen weit bedeutendere Lehrer in Leipzig und anderswo ge- hört und sich ferner der Gerichtspraxis am Reichskammergericht in Wetzlar gewidmet. Seine Abhandlung allein berechtige Goethe zur höchsten Würde. Besonders betont Senckenberg das Eingehen auf das Frankfurter einheimische Recht, bespricht ausführlicher drei einschlägige Punkte und schliesst dann seine Epistel mit nochmaligen Glückwünschen.
Die Lobeserhebungen Kaysers und Senckenbergs mögen wohl, wie Professor Frank weiter erläutert, als sachliche Urteile nicht aufzufassen sein; doch behält Goethe’s Arbeit das Verdienst der streng logischen Systematisierung, der ausser- ordentlichen Klarheit der Darstellung, der Fülle des im zweiten Kapitel herange- zogenen Materials, der vortrefflichen Trennung zwischen gemeinrechtlichen und partikulären Erscheinungen. Diese Vorzüge charakterisieren die Abhandlung unter allen Umständen als eine sehr tüchtige Leistung. Auch Joh. Wolfgang Goethe sagt im 1. Buche von Dichtung und Wahrheit(Ausg. v. Loeper, Goethe's Werke, Berlin, Hempel, 20. Teil, S. 26), seines Vaters mit Ernst und Fleiss ver- fasste Dissertation werde noch von den Rechtslehrern mit Lob angeführt, und auch in den Briefen an Eichstädt thut er ihrer einmal Erwähnung.
Für die Disputation war, wie der Titel der Abhandlung ergiebt, ursprünglich ein Tag im Oktober vorgesehen. Doch wurde die Promotion verschoben. Sencken- bergs Gratulationsschreiben ist vom 15. Dezember 1738 datiert. Erst drei Tage später soll Joh. Kaspar Goethe als Juris utriusque Doctordndus immatrikuliert worden sein. Die feierliche Promotion fand zugleich mit der des Osnabrückers Justus Eberhard Berghoff, der am 11. August immatrikuliert worden war, am


