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Über den forstwissenschaftlichen Unterricht an der Großherzoglich Hessischen Ludwigs-Universität zu Giessen / Richard Heß
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5. Allgemeine Botanik, Forſtbotanik und forſtliche Klimatologie. 6. Geognoſie und forſtliche Bodenkunde. 7. Die Fachprüfungen umfaſſen: 1. Forſtwiſſenſchaft: I. Geſammtgebiet: Encyklopädie und Methodologie der Forſt⸗ wiſſenſchaft, einſchließlich Forſtgeſchichte. II. Specialgebiete:

A. Produktionsfächer, umfaſſend: Waldbau, Forſtſchutz(ein ſchließlich Forſtinſektenkunde), Forſtbenutzung und Forſt⸗ technologie.

B. Betriebsfächer, umfaſſend: Waldertragsregelung, Waldwert⸗ rechnung und forſtliche Statik.

C. Ingenieurfächer, umfaſſend: Waldwegebau, Forſtvermeſſung und Waldteilung, Holzmeßkunde.

D. Adminiſtrativfächer, umfaſſend: Forſthaushaltungskunde, Forſtpolitik.

E. Jagd⸗ und Fiſchereikunde.

2. Volkswirtſchaftslehre(theoretiſche Nationalökonomie und Hauptſätze der Finanzwiſſenſchaft).

3. Landbauwiſſenſchaft, insbeſondere Wieſenbau und Technologie der landwirtſchaftlichen Gewerbe.

4. Hauptſätze des Staats⸗ und Privatrechts.

Die erforderliche Fertigkeit im Planzeichnen kann nach freier Wahl entweder gelegentlich der Hochſchulprüfung oder bei dem Staatsexamen nachgewieſen werden.

8. In ſämmtlichen Gegenſtänden der Vor⸗ und Fachprüfungen wird ſchriftlich und mündlich geprüft. Die Zahl der ſchriftlichen Fragen beträgt im Mittel für jedes Fach bezw. jede Fachgruppe(in Forſt⸗ wiſſenſchaft) 2 3. Die mündlichen Prüfungen ſind öffentlich.

9. Die Leiſtungen werden qualificirt durch die Prädikate: I(ſehr gut), II(gut), III(genügend) und IV(ungenügend); weitere Unterſcheid⸗ ungen können gemacht werden durch die Ausdrücke I: II oder II: I ꝛc.

Wer von einem Examinator im Ganzen eine geringere Note als III erhält, iſt nicht beſtanden und hat in einem ſpäteren Termine dieſelbe Prüfung in allen Teilen ſchriftlich und mündlich zu wieder⸗ holen. Nur bei einſtimmigem Beſchluſſe aller Examinatoren bleibt die Wiederholung der Prüfung auf die Disciplinen beſchränkt, in denen der Examinand nicht genügt hatte.

Als nicht beſtanden iſt ein Kandidat auch dann anzuſehen, wenn derſelbe ohne eine von der Vor⸗ bezw. Fach⸗Prüfungskommiſſion