Druckschrift 
Über den forstwissenschaftlichen Unterricht an der Großherzoglich Hessischen Ludwigs-Universität zu Giessen / Richard Heß
Entstehung
Seite
1
Einzelbild herunterladen

I. Auszug aus den Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht.

Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben.

Zur Immatrikulation werden zugelaſſen diejenigen, welche das Maturitätszeugnis eines deutſchen Gymnaſiums oder einer für gewiſſe Fächer dem Gymnaſium gleichgeſtellten Anſtalt(Realgymnaſium, Realſchule I. Ordnung) beſitzen, ſowie nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere als die genannten Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſenſchaftliche Vorbildung aus⸗ weiſen können.

Wer früher eine andere Hochſchule beſucht hat, iſt außerdem ge⸗ halten, das dort empfangene Abgangszeugnis vorzulegen.

Iſt ſeit Ausſtellung der obengenannten Zeugniſſe eine längere Zeit abgelaufen, ſo hat der ſich zur Immatrikulation Anmeldende ein weiteres Unbeſcholtenheitszeugnis beizubringen, das von der Polizeibehörde desjenigen Orts ausgeſtellt ſein muß, woſelbſt der Betreffende ſich im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat.

Minderjährige haben in allen Fällen noch ein beglaubigtes Zeugnis ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Einwilligung die Univerſität Gießen beſuchen.

Die an die Quäſtur gegen Quittung zu entrichtende Immatri⸗ kulationsgebühr beträgt 20 Mk., für diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudirt haben, nur 10 Mk.

Der Immatrikulation hat eine Anmeldung bei dem Univerſitäts⸗ Sekretär unter Vorlage der nötigen Zeugniſſe und der unter 3 ge⸗ nannten Quittung vorauszugehen.

Die Anmeldung kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem feſtgeſetzten Beginn der Vorleſungen er⸗ folgen. Eine ſpätere Anmeldung darf nur dann angenommen werden, wenn die Verſpätung in genügender Weiſe entſchuldigt wird.

Das akademiſche Bürgerrecht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Benutzung der akademiſchen Inſtitute nach Maßgabe der für dieſe Inſtitute getroffenen beſonderen Beſtimmungen.

Der Beſuch einzelner Vorleſungen kann von den betreffenden Lehrern auch Perſonen geſtattet werden, die nicht immatrikulirt ſind.

Jeder Immatrikulirte iſt verpflichtet, ſich wenigſtens für eine Privat⸗ vorleſung oder ⸗Uebung einzuſchreiben.