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II. Auszug aus der Honorarienordnung.
Das Vorleſungshonorar beträgt: für eine Stunde pro Woche und Semeſter 8 Mk., für jede weitere Stunde 3 Mk. Für ſolche Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vorſtehenden Norm nicht zu überſchreiten. Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gül⸗ tigkeit. Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen (Exkurſionen) wird aber ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht. Keinem Docenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vorleſung zu erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird. Sämmtliche Honorare ſind an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten, welcher die Zahlung im Collegienbuche beſcheinigt. Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den engeren Senat zu richten und bei dem Quäſtor einzureichen. Es ſteht in dem Ermeſſen der Docenten, ob ſie den Honorarbetrag ganz oder nur zur Hälfte ſtunden wollen.
III. Auszug aus der Bibliotheksordnung.
Die Univerſitäts⸗Bibliothek iſt täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 9—1 und von 3—5 Uhr geöffnet, während der Frühjahrs⸗ und Herbſtferien jedoch nur von 9—1 Uhr. Sie iſt allen Studirenden gegen Abgabe der„Legitimationskarte für Benutzung der Bibliothek“ unter Beobachtung der Bibliotheks ordnung zugänglich.
IV. Auszug aus der Ordnung der Hochſchulprüfungen im Finanz⸗ und Forſtfache vom 25. Juni 1889, mit Zuſätzen vom
30. December 1889 und 21. Januar 1895.
Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fachprü⸗ fung. Die Vorprüfung kann von den Kandidaten ohne Voraus⸗ ſetzung einer beſtimmten Dauer des Univerſitätsbeſuches beſtanden werden; die Fachprüfung hingegen ſetzt den dreijährigen Beſuch einer deutſchen Univerſität oder einer ihr gleichſtehenden Lehranſtalt voraus und kann daher erſt im Beginne des ſiebenten Semeſters be⸗ ſtanden werden.


