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§ 18. In jeder Sitzung ſoll nach der Vorleſung und Genehmigung des Protocolls der vorigen Sitzung in der Regel vorkommen: a., ein ſelbſtſtändiger wiſſenſchaftlicher Vortrag, b., Referate über bedeutende neuere Leiſtungen in den einzelnen Wiſſenſchaften. Dieſe Sitte iſt in den 60er Jahren allmählich eingeſchlafen. Das letzte wiſſenſchaftliche Referat wurde 1802 geliefert. § 19. Der Vortrag ſoll, wenn irgend möglich, in einer Sitzung beendet werden; freier Vortrag iſt wünſchenswerth, dagegen iſt jeder Vortragende gehalten, ein Reſumé ſeines Vortrags bis zu der auf dieſen folgenden Sitzung zu den Acten zu geben.
Dierzu wurde am 1. Juli 18as weiter beſchloſſen:
„Wer bis zur nächſten Sitzung nach ſeinem Vortrage das Reſumsé darüber nicht an den Secretär eingeliefert hat, hat eine Strafe von 30 kr. an die Geſellſchaftskaſſe zu entrichten; trifft das Reſumé bis zur weiteren Sitzung nicht ein, ſo iſt dieſe Strafe abermals zu er⸗ legen und ſo fort, bis das Reſumé abgeliefert iſt. Eine genügende Entſchuldigung, über
deren Gültigkeit die Geſellſchaft entſcheidet, entbindet den Säumigen von der Strafe.“ Da trotz dieſer rigoroſen Beſtimmung die Réſumés ſpärlich einzulaufen begannen, beſchloß die Geſellſchaft am 9. Januar 1869, fortab„mit unnachſichtiger Strenge gegen die Säumigen einzuſchreiten.“ In der That finden ſich noch einige Réſumés aus den Jahren 1869 und 1870 bei den Akten. Der Beſchluß vom 17. Februar 1872,„daß die Statutenbeſtimmung über Einlieferungen von Referaten der
gehaltenen Vorträge wieder ſtrenger in Ausführung gebracht werden ſolle“, iſt wirkungslos verhallt.
§ 20. Nach Beendigung des Vortrags fordert der Präſident zur Diskuſſion deſſelben auf.
§ 21. Die Reihenfolge der Vorträge richtet ſich nach der umgekehrten alphabetiſchen Folge der Namen der Mitglieder.
§ 22. Der Secretär legt in der erſten Sitzung des Semeſters eine Liſte vor, in welcher die Tage der einzelnen Sitzungen beſtimmt ſind und zugleich verzeichnet iſt, wen für jede Sitzung die Reihe des Vortrags trifft.
Hierzu wurde am 3. November 1849 beſchloſſen:
1.„Die erſte Sitzung in jedem Semeſter iſt ſelbſtverſtändig am Samstage der Immatriculationswoche“. 2.„In dieſer Sitzung findet kein Vortrag ſtatt“. Am 12. Mai 1827 wurde ein Antrag auf Wegfall der Vorträge im Sommer angenommen. In den folgenden Jahren haben, jedoch nicht regelmäßig, Sommervorträge ſtattgefunden. Die letzten Sommer⸗ vorträge fanden am 5. Mai 1889 und am 16. Mai 1806 ſtatt. § 23. Jeder haftet dafür, daß in der Sitzung, für welche ihn die Reihe trifft, ein Vortrag gehalten wird; ſollte er ſelbſt verhindert ſein, ſo hat er für einen Stell⸗ vertreter zu ſorgen.
§ 24. Zum Behufe der Referate ſtellt der Secretär eine Liſte auf, in welche die in der Geſellſchaft vertretenen Fachwiſſenſchaften neben den ſie repräſentirenden Mit⸗ gliedern der Geſellſchaft verzeichnet ſind.
Vergl. Note zu§ 18 b.
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