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Statuten und Mitglieder-Verzeichniß des Sonderbundes zu Gießen 1847-1897 / Sonderbund zu Gießen
Entstehung
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§ 9.

§ 10.

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Auswärtige können von einem Mitgliede als Gäſte bei den Sitzungen eingeführt werden. Als Einheimiſcher wird jeder betrachtet, welcher bereits ein Viertel⸗ jahr in hieſiger Stadt ſich aufhält.

Anträge, die das Intereſſe der Geſellſchaft berühren, können in der Sitzung von jedem Mitgliede nach Beendigung der in der Tagesordnung liegenden Vorträge und Referate vorgebracht werden. Abgeſehen von dem in§ ö berührten Falle wird über ſie durch abſolute Stimmenmehrheit entſchieden; bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Präſidenten.

Die Sitzungen finden, mit Ausnahme der Ferien, alle 14 Tage ſtatt.

Als regelmäßiger Sitzungstag gilt der Samstag. Doch fand z. B. die Sitzung vom 2. Dezember 1860 an einem Freitag ſtatt, ohne daß Widerſpruch erhoben wurde. Am 6. April 1889 hielt man eine Ferienſitzung.

Die Leitung des Ganges der Sitzungen liegt dem Präſidenten, die Verwaltung des Geſchäftlichen dem Secretär ob.

Die Präſidentſchaft wird nach der alphabetiſchen Folge der Namen der Mitglieder und nur für die Dauer der jedesmaligen Sitzung angetreten.

Fehlt der, welchen die Reihe trifft, bis ¼ Stunde nach der für den Anfang der Sitzung feſtgeſetzten Zeit, ſo tritt der Folgende als Präſident an ſeine Stelle und jener wird für die laufende alphabetiſche Folge übergangen.

Der Secretär wird auf die Dauer eines Semeſters vermittels geheimer Ab⸗ ſtimmung durch Stimmzettel gewählt, wobei abſolute Stimmenmehrheit entſcheidet; bei Stimmengleichheit entſcheidet das Coos.

Außer dem Secretär wird, in derſelben Weiſe, wie dieſer, und ebenfalls für die Dauer eines Semesters, ein Vice⸗Secretär gewählt, um bei Verhinderung des Secretärs ſtatt deſſen einzutreten.

Die Wahlen beider Secretäre werden in der letzten Sitzung des Semeſters vor⸗ genommen, und zwar die Wahl des Viceſecretärs nach der des Secretärs. Nach dem Schluſſe dieſer Sitzung treten die Neugewählten ihre Functionen an.

Mit dieſer Beſtimmung iſt es von Anfang an nicht genau genommen worden. Schon 1849 fanden die Wahlen in der erſten Sitzung des Ws. ſtatt. Doch bedurfte es noch im Auguſt 1866 eines förmlichen Antrags zur Vertagung der Wahlen, und noch im März 1870 ſind ſie in der letzten Semeſterſitzung vorgenommen worden.

Außer den in einzelnen§§ beſonders bezeichneten Functionen liegt dem Secretär die Führung des Protocolls bei den Sitzungen und die Verwaltung der Geſell⸗ ſchaftsbeiträge ob, über deren Verwendung er in der letzten Sitzung desjenigen

Semeſters, in welchem er das Secretariat führte, Rechnung vorzulegen hat. Vergleiche die Note zu§ 10.