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Statuten und Mitglieder-Verzeichniß des Sonderbundes zu Gießen 1847-1897 / Sonderbund zu Gießen
Entstehung
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Statuten.

Nachſtehend findet man einen genauen Abdruck der von den Herren Baur, Knapp und Vogt

entworfenen, von der Geſellſchaft in der zweiten Sitzung vom 6. November 1847 zum Beſchluß erhobenen

Statuten.

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1.

Spätere Zuſätze und Veränderungen ſind durch den Druck kenntlich gemacht.

Die Herren Balſer, Bardeleben, Baur, Carriere, Dieffenbach, Ettling, Hillebrand, Hofmann, Unapp, Kopp, Laubenheimer, Neuner, Strecker, Vogt, Will, Winther, Zamminer conſtituiren eine Geſellſchaft zu dem Zwecke, daß jeder der Theil- nehmer den übrigen Mitgliedern der Geſellſchaft die Reſultate ſeiner Wiſſenſchaft in ihrer Beziehung zur allgemeinen Wiſſenſchaft und zum Leben mittheile. Anmeldungen zur Theilnahme an der Geſellſchaft als deren Mitglied ſind durch ein Mitglied ſchriftlich dem Secretär einzugeben, welcher die Anmeldung in der nächſten Sitzung zu proclamiren hat.

Die Entſcheidung über die Aufnahme eines in der im vorigen§ bezeichneten Weiſe Angemeldeten findet in der nächſten Sitzung nach der Proclamation ſtatt. Dieſe Entſcheidung geſchieht durch perſönliche Abſtimmung, welche geheim vermittels Kugelung vorgenommen wird.

Zur Gültigkeit der Entſcheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes müſſen mindeſtens der Geſellſchaft abgeſtimmt haben. Damit die Mitglieder möglichſt vollzählig beiſammen ſind, hat der Secretär zur entſcheidenden Sitzung beſonders einzuladen.

Nur wenn mindeſtens der Abſtimmenden ſich für die Aufnahme erklären, kann dieſelbe ſtattfinden.

Die§§ 4 ſind in der Sitzung vom 22. März 1862 folgendermaßen abgeändert worden:

Su der auf die Proclamation des Vorſchlags eines neuen Mitglieds folgenden Sitzung hat der Secretär beſonders einzuladen. Der Vorſchlag iſt in dieſer Sitzung nur dann als angenommen zu betrachten, wenn% der Mitglieder abgeſtimmt und der abſtimmenden Mitglieder ſich für den Vorſchlag ausgeſprochen haben. Wenn in dieſer Sitzung nicht der Mitglieder anweſend waren, ſo wird in der folgenden die Abſtimmung ſelbſt von einer kleineren Anzahl Mitglieder vorgenommen. Dann aber müſſen von den abſtimmenden Mitgliedern ſich für die Aufnahme des neuen Mitglieds erklären, und die Zahl der für die Aufnahme ſich Erklärenden größer ſein als die Hälfte der Zahl der dem Verein zur Zeit angehörigen Mitglieder.

Wann dieſe Beſtimmung und die des§* der jetzt geltenden Gewohnheit gewichen iſt, läßt ſich

aus den Akten nicht entnehmen.

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C.

In dem in vorigen§ bezeichneten Falle lädt der Secretär der Geſellſchaft den Aufgenommenen ſchriftlich zur Theilnahme an der Geſellſchaft ein.

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V