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generale verordnen, daß von Unſerer ſämmtlichen ſo geiſt⸗ als weltlichen Dienerſchaft, welche künftig neu angenommen und beſtellet werden wird, mit Einbegriff Eures corporis, von ihren in dem erſten Jahr ihrer Bedienung zu empfangen habenden salariis, incluſive der Naturalbeſtallung fürohin zwei Prozent zum Fonds der Gießner Bibliothek abgegeben werden ſollen.“
In einem anderen Reſcript aus dem Dezember desſelben Jahres heißt es:
„Damit auch die mediciniſche Bibliothek mit denjenigen koſtbaren Werken, die in Privatbibliotheken ſich nicht befinden und woran es dermalen noch mangeln ſoll, nach und nach verſehen werden möge, ſo ſoll der zur Vermehrung der Uni⸗ verſitäts⸗Bibliothek überhaupt von Uns beſtimmte Fonds jährlich unter die Fakultäten zu gleichen Theilen ausgetheilet werden, damit jede Wiſſenſchaft in ihrem Fach nach und nach beſorget werden können.“
Ferner wird, um den Gebrauch der Univerſitäts⸗Bib⸗ liothek gemeinnütziger zu machen, beſtimmt, daß dieſelbe wie auf anderen Univerſitäten die Woche hindurch zweimal, als nämlich an Mittwochen und Sonnabend Nachmittag drei Stunden lang geöffnet werden ſoll.
Das Amt eines Bibliothekars war von Anfang an bis in unſere Zeit(1885) Nebenbeſchäftigung und theilweiſe auch Nebenverdienſt für einen Profeſſor. So angenehm für dieſen die kleine Einnahme war, ſo läſtig war das Katalogiſieren der Bücher und die anderen damit verbundenen Arbeiten, die denn auch meiſt in der nachläſſigſten Weiſe ausgeführt wurden.
Die alten Univerſitatsſtatuten enthalten ſehr genaue und eingehende Beſtimmungen über die Pflichten des Bibliothekars; nur ſelten wurde einem anderen der unbehinderte Zutritt ge⸗ ſtattet; ſo 1635 dem Profeſſor und Ephorus Dr. Johann Steuber, dem der Landgraf Georg II. erlaubte, ſich auf ſeine Koſten einen Schlüſſel zur Bibliothek machen zu laſſen, doch dürfe er dieſen niemand anders anvertrauen, auch müſſe er die zu gebrauchenden Bücher mit Vorwiſſen des Bibliothekars
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