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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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31 der Tinte unzuläſſig. Zum Durchzeichnen von Abbildungen iſt die Er⸗ laubniß des Bibliothekars einzuholen.

§ 23.

Wer ein entliehenes Buch verliert, beſchmutzt, beſchädigt oder durch eingeſchriebene Bemerkungen, Striche und dergleichen verunreinigt, iſt zum ſofortigen Wiedererſatz des Buches in entſprechendem Einband verpflichtet.

Iſt ein ſolches Werk nicht wieder zu erſetzen, ſo iſt dafür der von dem Bibliothekar für angemeſſen erachtete Preis zu erſtatten. Der Entleiher hat den Zuſtand der ihm übergebenen Bücher zu prüfen und etwaige Schäden ſpäteſtens 8 Tage nach dem Empfang anzuzeigen; andernfalls wird er für die bei der Rücklieferung ſich ergebenden Beſchädigungen und Defecte verantwortlich gemacht.

§ 24.

Sämmtliche von Studirenden entliehenen Bücher müſſen am Schluß jedes Semeſters zu einem jedesmal durch Anſchlag bekannt zu gebenden Termin zurückgeliefert werden. Während der Ablieferung und der auf ſie folgenden drei Tage werden Bücher an Studirende nicht ausgeliehen, ſondern nur, ſoweit thunlich, für den Leſeſaal ausgegeben.

Alle übrigen Perſonen haben die von ihnen entliehenen Werke bis zum 10. Auguſt jedes Jahres zurückzugeben.

Auf Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher gegen Erneuerung der Leihſcheine wieder verabfolgt, wenn der Entleiher mit keinem vorher entliehenen Buche mehr im Rückſtand iſt.

§ 25.

Wenn Studirende Bücher für die Ferien nach auswärts mitzunehmen wünſchen, ſo haben ſie dies bei der Entleihung unter Mittheilung ihrer Ferienadreſſe ausdrücklich anzugeben.

§ 26.

Wer einen Ablieferungstermin(vergl.§ 18 und§ 24) verſäumt, kann durch einen unfrankirt als portopflichtige Dienſtſache durch die Poſt zu überſendenden Mahnbrief zur Rückgabe aufgefordert werden.