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Hieſige Benutzer, die dieſer Mahnung nicht nachkommen, hat der Bibliotheksdiener am zweiten Tage nach Abgang der Mahnung zu unge⸗ ſäumter Rückſtellung des Entliehenen perſönlich aufzufordern; wenn möglich, hat er die Bücher abzuholen.
Der Bibliotheksdiener hat für jeden Gang eine Mindeſtgebühr von 50 Pf., außerdem für die Abholung jedes Buches die Gebühr von 20 Pf. von dem Entleiher zu erheben.
Erheben ſich weitere Schwierigkeiten, ſo hat der Bibliothekar dem engeren Senat Anzeige zu machen.
8 27.
Den Studirenden werden Abgangszeugniſſe und Legitimationspapiere erſt dann ausgehändigt, wenn ſie die abgeſtempelte Bibliothekskarte oder eine Beſcheinigung darüber vorlegen, daß ſie der Univerſitätsbibliothek gegenüber keine Verpflichtungen haben.
§ 28.
In den Leſeſälen iſt lautes Sprechen und jede andere Störung der Leſenden zu vermeiden.
In keinem Raume des Bibliotheksgebäudes, den Hausflur einge⸗ ſchloſſen, darf geraucht werden.
§ 29.
An alle Beſtimmungen, welche die Benutzung der Bibliothek betreffen,
iſt das Bibliotheksperſonal ebenſo wie die übrigen Benutzer gebunden. § 30.
Abdrücke der Benutzungsordnung ſind im Bibliotheksgebäude, im
Collegiengebäude und in den einzelnen Univerſitäts⸗Inſtituten anzuſchlagen.
— e⸗ͤ
Univerſitäts⸗Druckerei Curtvon Münchow, Gießen.


