I. Vorſchriften über
das akademiſche Bürgerrecht und die Handhabung der akademiſchen Disciplin an der Landes⸗Univerſität Gießen.
In Ausführung des§ 2 der Allerhöchſten Verordnung vom 15. d. M., die Aufhebung des Univerſitätsgerichts an der Landes⸗ Univerſität und die Rechtsverhältniſſe der Studirenden betreffend, werden hiermit die nachſtehenden Beſtimmungen getroffen, die mit dem 1. April 1879 in Kraft treten.
Abſchnitt I.
Voan dem Erwerb, den Wirkungen und dem Erlüſchen des akademiſchen Bürgerrechts.
§ 1. Rn Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation erworben. § 2. Zur Immatrikulation werden zugelaſſen: 5 1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gym⸗
naſiums oder einer für gewiſſe Fächer den Gymnaſien gleich⸗ geſtellten Anſtalt(Realſchule 1. Ordnung, Realgymnaſium) erhalten haben,


