Die Leihſcheine der Docenten haben für drei Monate, diejenigen aller anderen Perſonen für vier Wochen Giltigkeit— abgeſehen von den in§ 11 und in§ 14 vorgeſehenen Fällen. Nach Ablauf dieſer Friſt ſind Bücher, welche inzwiſchen von anderen beſtellt ſind, abzuliefern; für nicht beſtellte Bücher kann die Friſt um weitere drei Monate, bezw. vier Wochen verlängert werden. Nach Ablauf derſelben tritt eine weitere Verlängerung nicht ein, ſondern das entliehene Buch iſt, ſobald es ander⸗ weitig verlangt wird, ſofort zurückzugeben.
Auf Verlangen des Bibliothekars muß zu Verwaltungszwecken jeder entliehene Band ſofort zurückgegeben werden.
§ 19.
Wer ſich die Benutzung eines augenblicklich verliehenen Buches für ſpäter ſichern will, trägt deſſen Titel in das im Ausleihzimmer auf⸗ liegende Einforderungsbuch auf ſeinen Namen ein und erhält dadurch das Vorrecht, nach Ablauf der Leihfriſt zuerſt zum Empfang des verliehenen Buches zu gelangen.
Von dem Eintreffen des eingeforderten Werkes wird der Beſteller durch einen unfrankirten Brief benachrichtigt.
§ 20.
An einem Tage ſollen demſelben Entleiher nicht mehr als 5 Bände verabfolgt werden; die Zahl der Bände, welche ein Entleiher auf einmal in ſeiner Wohnung benutzt, ſoll in der Regel 20 nicht überſteigen. Auf Docenten finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung.
§ 21.
Wer auf länger als acht Tage verreiſt, hat die von ihm entliehenen Bücher vorher zurückzuliefern. Auch bei kürzerer Abweſenheit iſt dafür zu ſorgen, daß dieſelben jederzeit zurückgenommen werden können.
Wohnungsveränderungen der Entleiher ſind dem Ausleihbeamten anzuzeigen.
§ 22.
Alles Einzeichnen und Einſchreiben in Bibliotheksbücher, das Um⸗ biegen der Blätter und das falſche Brechen der Tafeln iſt ſtreng unterſagt. Bei Benutzung von Kupfer⸗ und anderen Abbildungswerken iſt der Gebrauch


