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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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§ 14.

Die in den Leſezimmern befindlichen Bücher und Zeitſchriften werden nur ausnahmsweiſe auf höchſtens vier Tage, ungebundene Werke, Wörter⸗ bücher, Bibliographien und ſonſtige Nachſchlagewerke nur in beſonderen Fällen auf beſchränkte Zeit verliehen.

Romane, Unterhaltungsſchriften, ſowie zur allgemeinen Benutzung nicht geeignete Werke ſollen nur dann verliehen oder in das Leſezimmer verabfolgt werden, wenn ein wiſſenſchaftlicher Zweck der Beſtellung nach⸗ gewieſen wird.

§ 15.

Werden dieſelben Bücher gleichzeitig von mehreren beſtellt, ſo ge⸗ nießen die Docenten vor den Studirenden und dieſe vor anderen Beſtellern das Vorzugsrecht.

In Bezug auf die Benutzung der dem philologiſchen Seminar ge⸗ hörenden Bücher gelten außerdem§ 20 und§ 21 der Seminarſtatuten.

§ 16.

Wiederholte Verſtöße gegen die für die Zurücklieferung und Be⸗ handlung der Bücher geltenden Beſtimmungen haben den Ausſchluß von der Benutzung der Bibliothek zur Folge.

§ 17.

In der Univerſitäts⸗Bibliothek nicht vorhandene Werke können ſeitens der Univerſitäts⸗Angehörigen durch Vermittlung der Univerſitäts⸗ Bibliothek von der Großherzoglichen Hofbibliothek in Darmſtadt bezogen werden, an welche die Beſtellſcheine an jedem Mittwoch abgehen.

Die durch den regelmäßigen Leihverkehr entſtehenden Koſten über⸗ nimmt die Univerſitäts⸗Bibliothek.

Von den der Univerſität nicht angehörenden Perſonen, welche durch Vermittlung der Univerſitäts⸗Bibliothek die Hofbibliothek benutzen, wird für jeden durch den regelmäßigen Leihverkehr bezogenen Band eine Ent⸗ ſchädigung von 10 Pfennigen erhoben.

Der Bibliothekar kann für dieſen Leihverkehr nach eigenem Ermeſſen Beſchränkungen eintreten laſſen.

§ 18.

Ueber jedes nach Hauſe entliehene Werk iſt ein vorſchriftsmäßig ausgeſtellter Leihſchein(vergl.§ 9) einzureichen.