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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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gewünſchten Werke nachweislich nicht in den Hauptbibliotheken ihrer Provinz oder ihres Landes zugänglich ſind.

Häufig gebrauchte Hand⸗ und Lehrbücher und dergleichen werden in der Regel nach auswärts gar nicht oder nur auf längſtens 14 Tage verliehen.

§ 12.

Koſten und Gefahr der Hin⸗ und Rückſendung trägt der Empfänger. Den nach auswärts verſandten Büchern werden Leihſcheine beigelegt, die von den Entleihern zu unterſchreiben und umgehend zurückzuſchicken ſind; auch hat der Entleiher gleichzeitig die Verpackungsgebühr, welche für Packete bis zu 5 Kilogramm 30 Pfg., für jedes weitere Kilogramm um 5 Pf. mehr beträgt, ſowie die Beſtellgebühr in Reichspoſtmarken beizufügen.

Der Entleiher hat bei der Rückſendung der Bücher für deren gute Verpackung, gegebenenfalls für Rückſendung unter derſelben Werthangabe, unter der ſie ihm zugekommen ſind, Sorge zu tragen.

Streifbandſendungen ſind durchaus zu vermeiden.

§ 13.

Handſchriften und beſonders ſeltene und werthvolle Werke können in der Regel nicht an einzelne Perſonen, weder hier noch auswärts, ſondern nur an Staats⸗ oder unter ſtaatlicher Aufſicht ſtehende Bibliotheken oder an Behörden des Inlands oder Auslands ausgeliehen werden, wenn ſich die entleihende Anſtalt zur Gegenſeitigkeit bereit und mit den Ver⸗ leihungsbedingungen(vergl.§ 12) einverſtanden erklärt hat.

Die entliehenen Werke dieſer Art ſind in der entleihenden Anſtalt ſorgfältig aufzubewahren und dürfen nur in den Räumen derſelben zur Benutzung ausgelegt werden.

Zu Nachbildungen von Handſchriften iſt, wenn mehr als eine Schriftprobe oder ein einzelnes Blatt nachgebildet werden ſoll, beſondere Erlaubniß erforderlich.

Im Falle der Beſchädigung oder des Verluſtes der entliehenen Werke dieſer Art iſt ſeitens der entleihenden Anſtalt als Schadenerſatz derjenige Betrag zu entrichten, welchen der Bibliothekar für angemeſſen erachtet, ſelbſt wenn dieſer Betrag die Werthdeklaration überſteigen ſollte.