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Wer ſeine Karte an Unberechtigte weitergiebt oder Bücher auf fremden Namen entleiht, verliert das Recht, die Bibliothek zu benutzen. Das Weitergeben von entliehenen Büchern an Dritte iſt unterſagt.
§ 9.
Wer Bücher nach Hauſe zu entleihen wünſcht, hat dafür zu ſorgen, daß die Beſtellzettel(vergl.§ 5) vor 10 Uhr Vormittags im Briefkaſten am Bibliotheksgebäude oder am vorhergehenden Tage vor 6 Uhr Abends in dem Briefkaſten im Collegiengebäude ſich vorfinden oder vor 10 Uhr im Ausleihzimmer abgegeben werden.
Die auf ſolche Weiſe beſtellten Bücher werden von 11 Uhr an zum Abholen gegen regelrechte Beſcheinigungen, zu denen Formulare im Aus⸗ leihzimmer unentgeltlich zu haben ſind, bereit gehalten. Verſpätet einge⸗ troffene Beſtellungen werden am nächſtfolgenden Tage erledigt.
Die Ausleihung und Zurücknahme von Büchern iſt auf die Stunden von 11—1 Uhr und die Nachmittagsſtunden beſchränkt.
Beſtellte Bücher werden wieder an ihren Platz gebracht, wenn ſie nicht innerhalb von drei Tagen abgeholt worden ſind.
§ 10.
Die Docenten der Univerſität und die Aſſiſtenten an Univerſitäts⸗ anſtalten können, ſo weit es der Dienſt geſtattet, Bücher auch ohne vor⸗ herige Beſtellung zu jeder Zeit, während derer die Bibliothek geöffnet iſt, entleihen.
§ 11.
Auswärtige haben ſich wegen Benutzung der Bibliothek an die Direktion derſelben(nicht an einen einzelnen Beamten) unter Beobachtung der Beſtimmungen des§ 5 zu wenden. Wenn die Beſteller ſich nicht in feſter Staatsanſtellung befinden oder ſonſtwie Sicherheit gewähren, haben ſie einen Bürgſchein einzuſchicken, der von einer die erforderliche Sicherheit bietenden, der Direktion bekannten Perſönlichkeit oder einem feſt angeſtellten Beamten, Officier oder Geiſtlichen, wenn möglich unter Abdruck eines Dienſtſiegels, auszuſtellen iſt.
An außerhalb des Großherzogthums Heſſen wohnende Perſonen werden Bücher in der Regel nur dann verliehen, wenn denſelben die


