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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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§ 11.

Außer dem Zuwachsverzeichniß und dem Geſchenkbuch ſind zu führen: 1) ein Katalog der Handſchriften, 2) ein allgemeiner ſyſtematiſcher Katalog, 3) ein allgemeiner alphabetiſcher Katalog

und außerdem, ſoweit ſie zweckmäßig ſcheinen, Specialkataloge über einzelne Klaſſen von Büchern.

§ 12. In jedem Jahre ſind wenigſtens zwei Fächer nach dem ſyſtematiſchen Katalog zu revidiren. § 13.

Der Bibliothekar hat dafür zu ſorgen, daß die akademiſchen Schriften der Landes⸗Univerſität alljährlich an die auswärtigen Univerſitäten, Akademien u. ſ. w., mit denen ein Tauſchverkehr beſteht, abgeſandt werden.

Ueber Erweiterung und Beſchränkung des Tauſchverkehrs ſteht ihm die Entſcheidung zu.

§ 14. Er hat für die zweckmäßige Verwendung der Dubletten zu ſorgen.

§ 15. Kuſtoden und Diener haben den amtlichen Anordnungen des Bibliothekars willig Folge zu leiſten. Für ihre einzelnen Obliegenheiten

ſind die in den Dienſt⸗Inſtruktionen enthaltenen Beſtimmungen maß⸗ gebend.

§ 16.

Ueber Möbel und Geräthe wird ein Inventar geführt.