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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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8 6.

Der Bibliothekar verfährt ſelbſtändig in Bezug auf Werke aus den Gebieten der Litteraturgeſchichte und der Geſchichte der Wiſſenſchaften, auf vermiſchte Schriften und geſammelte Werke, endlich auf die Fortſetzung und Vervollſtändigung von Zeitſchriften.

Für alle anderen Anſchaffungen hat der Bibliothekar die Wünſche und Gutachten der akademiſchen Docenten oder der Fakultäten, falls dieſe als ſolche ihre Vorſchläge machen wollen, zu berückſichtigen.

Zur Geltendmachung ſolcher Wünſche liegt ein beſonderes Buch im Geſchäftszimmer auf.

§ 7.

Sind mehr Anträge eingelaufen, als zur Zeit berückſichtigt werden können, ſo entſcheidet auch hier der Bibliothekar. Glaubt ein Antrag ſteller ſich benachtheiligt, ſo ſteht ihm Berufung an den engern Senat offen.

Iſt dagegen am Ende eines Etatsjahres durch die inzwiſchen eingegangenen Anträge der Kredit der Bibliothek nicht vollſtändig in Anſpruch genommen, ſo verwendet am Anfang des folgenden Jahres der Bibliothekar den Reſt zu Anſchaffungen nach eigenem Ermeſſen.

§ 8.

Rückſichtlich der innerhalb des Großherzogthums erſcheinenden Verlags⸗, beziehungsweiſe Druckwerke hat der Bibliothekar darüber zu wachen, daß die Beſtimmungen über die Lieferung von Pflichtexemplaren genau befolgt werden.

§ 9.

Der Bibliothekar hat über den Zuwachs jedes Jahres ein Ver⸗ zeichniß zu führen, welches die Erwerbungen nach den einzelnen Fächern geordnet mit Angabe des Preiſes und der Erwerbungszeit enthält.

Außerdem wird ein Verzeichniß der einlaufenden Geſchenke geführt.

§ 10.

In das Zuwachsverzeichniß und das Geſchenkbuch ſteht jedem Docenten der Einblick offen.