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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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II. Honorarienordnung.

Das Vorleſungshonorar beträgt: für eine Stunde pr. Woche und Semeſter 8 ℳ⸗; für jede folgende Stunde 3.

Für ſolche Vorleſungen, mit welchen beſondere Bemühungen oder Auslagen des Lehrers verbunden ſind, iſt der doppelte Betrag der vor⸗ ſtehenden Norm nicht zu überſchreiten.

Für die Benutzung der Inſtitute haben dieſe Normen keine Gültigkeit.

Wer eine Vorleſung bei demſelben Docenten zum zweiten Male hört, iſt nur zur Zahlung des halben Honorars verbunden; für Uebungen und Kliniken wird ſtets der volle Betrag in Anrechnung gebracht.

8 3.

Die Söhne von Docenten der Landes⸗Univerſität genießen Hono⸗ rarienfreiheit.

Dieſe Beſtimmung findet auch auf die Söhne von penſionirten und verſtorbenen Docenten der Landes⸗Univerſität, nicht aber auf die Söhne ſolcher Docenten Anwendung, welche in ein anderes Dienſtverhältniß eingetreten ſind.

§ 4.

Keinem Docenten iſt es geſtattet, das Honorar für eine Vorleſung

zu erlaſſen, wenn er von einem Studirenden darum erſucht wird.

§ 5.

Sämmtliche Honorare ſind an den akademiſchen Quäſtor zu ent⸗ richten, welcher die Zahlung im Collegienbuche(Vorſchriften über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc.§ 10) beſcheinigt.

§ 6.

Stundungsgeſuche ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters

unter Beifügung von Bedürftigkeitszeugniſſen an den engeren Senat zu