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§ 34.
Gegen den Ausſchließungsbeſchluß kann von dem Beſchuldigten, von deſſen Vater oder Vormund Beſchwerde bei Großherzoglichem Miniſterium des Innern geführt werden.
Dieſelbe iſt bei Vermeidung des Ausſchluſſes binnen 10 Tagen nach Zuſtellung des Beſchluſſes bei dem Sekretär der Univerſität anzu⸗ melden.
Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Wirkung.
Die Entſchließung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern wird dem Beſchuldigten auf Anordnung des Rektors abſchriftlich mit⸗ getheilt.
Darmſtadt, den 20. Januar 1879.
Großherzogliches Miniſterinm des Innern. v. Starck. Köhler.
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