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Die Beſtimmung des erſten Abſatzes kommt auch dann zur An— wendung, wenn ein auf Zeit Ausgeſchloſſener vor Ablauf der beſtimmten Friſt wieder aufgenommen werden will.
§ 30.
Das Ausſchließungsverfahren kann durch den Rektor von Amts⸗ wegen oder auf Antrag des Kanzlers eröffnet werden.
Giebt der Rektor dem Antrage des Kanzlers keine Folge, ſo kann der letztere die Entſcheidung des engeren Senats veranlaſſen. Der Beſchluß über den Antrag des Kanzlers wird auf Bericht des Rektors oder eines von dieſem ernannten Referenten im engeren Senat erlaſſen.
§ 31.
Die im Ausſchließungs⸗Verfahren erforderlichen Erhebungen werden, — wie der Regel nach in allen Disciplinarſtrafſachen,— vom Rektor gepflogen.
Der Rektor kann dieſe Erhebungen auch einem durch den Dekan der Juriſtenfacultät zu bezeichnenden Mitgliede dieſer Facultät übertragen.
Als Protocollführer fungirt der Sekretär der Univerſität. Der engere Senat kann die Vorladung des Beſchuldigten zur mündlichen Vernehmung anordnen.
Der Beſchuldigte, dem in allen Disciplinarſtrafſachen Gelegenheit zu geben iſt, ſich über jede ihm zur Laſt gelegte Thatſache auszuſprechen, kann verlangen, vor der Beſchlußfaſſung des engeren Senats mündlich gehört zu werden.
§ 32. Die in dem Ausſchließungs⸗Verfahren aufgenommenen Schriftſtücke ſind nach Abſchluß der Erhebungen dem Kanzler vorzulegen, welcher ſie
nach genommener Einſicht mit ſeinem ſchriftlichen Antrage dem Rektor zurückſtellen läßt.
§ 33. Der Beſchluß des engeren Senats iſt dem Beſchuldigten ſchriftlich zu eröffnen. Mit der Eröffnung des auf Ausſchließung lautenden
Beſchluſſes hört die Befugniß zum Beſuche der Vorleſungen und zur Benutzung der Inſtitute auf.


