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Vorschriften über das akademische Bürgerrecht und die Handhabung der akademischen Disciplin, Honorarienordnung und der Ordnung für die Benutzung der Bibliothek an der Landes-Universität Gießen / [Universität Gießen]
Entstehung
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akademiſchen Behörden auferlegten Pflichten verletzen, oder Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademiſchen Lebens ſtören oder gefährden, oder wodurch ſie ihre oder ihrer Commilitonen Standes⸗ ehre beflecken.

Eine ſtattgehabte Beſtrafung durch die Landesgerichte ſchließt die disciplinariſche Ahndung derſelben Handlung nicht aus.

§ 25. Disciplinarſtrafen ſind: 1) Verweis durch den Rektor, 2) Verweis vor dem engeren Senat, 3) Androhung der Ausſchließung von der Univerſität, 4) Ausſchließung von der Univerſität. § 26.

Welche von den im§ 25 genannten Disciplinarſtrafen zu erkennen iſt, wird durch das Ermeſſen des Rektors bezw. des engeren Senats nach den Umſtänden des Falles beſtimmt. Die unter 2, 3 und 4 genannten Disciplinarſtrafen können nur durch Beſchluß des engeren Senats, welchem in den betreffenden Fällen von dem Rektor Mittheilung zu machen iſt, erkannt werden.

8 27.

Die Androhung der Ausſchließung von der Univerſität geſchieht durch protokollariſche Eröffnung, daß der Verurtheilte im Falle der Verübung eines neuen ſchwereren Disciplinarvergehens von der Univerſität werde ausgeſchloſſen werden.

§ 28.

Die Ausſchließung von der Univerſität erfolgt mit oder ohne Zeit⸗ beſtimmung. In beſonders ſchweren Fällen kann der Ausſchließung die Erklärung beigefügt werden, daß der Ausgeſchloſſene unwürdig ſei, über⸗ haupt noch in den Verband einer Univerſität aufgenommen zu werden. Von dieſer Erklärung iſt mit Angabe des Grundes allen Univerſitäten des deutſchen Reichs Kenntniß zu geben.

§ 29.

Wer von der Univerſität ohne Zeitangabe ausgeſchloſſen wurde und wieder aufgenommen werden will, hat ſich mit einem darauf bezüglichen Geſuche an das Großherzogliche Miniſterium des Innern zu wenden.