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2) Von Vereinen und Verſammlungen der Studirenden. § 19.
Von der Gründung eines Vereins der Studirenden iſt dem Rektor binnen drei Tagen Anzeige zu machen. In derſelben Friſt ſind dem Rektor die Vorſtände des Vereins zu bezeichnen und die Statuten vor⸗ zulegen. Werden die Statuten geändert oder tritt ein Wechſel in der Vorſtandſchaft ein, ſo iſt auch hiervon binnen drei Tagen dem Rektor Anzeige zu erſtatten.
§ 20.
Der Rektor iſt jederzeit befugt, die Angabe des Orts und der Zeit der regelmäßigen Zuſammenkünfte, ſowie der Namen ſämmtlicher Mitglieder eines Vereins zu verlangen.
§ 21.
Vereine, welche den vorſtehenden Anordnungen nicht nachkommen, ſind durch den Rektor zu ſchließen.
Der engere Senat kann die Schließung ſolcher Vereine anordnen, deren Beſtehen die akademiſche Disciplin gefährdet.
§ 22.
Die Theilnahme an einem für geſchloſſen erklärten Verein wird disciplinär, nach Umſtänden mit Ausſchließung von der Univerſität, geahndet.
§ 23.
Allgemeine Studentenverſammlungen und öffentliche Aufzüge der Studirenden dürfen, neben Beachtung der Beſtimmungen des Art. 216 des Polizeiſtrafgeſetzes, nur mit Genehmigung des Rektors veranſtaltet werden.
Die Theilnahme an nicht genehmigten Studentenverſammlungen und öffentlichen Aufzügen wird disciplinär, nach Umſtänden mit Aus⸗ ſchließung von der Univerſität geahndet.
3) Von den Disciplinarſtrafen und dem Verfahren in Disciplinarſachen. § 24. Disciplinarſtrafen werden erkannt, wenn Studirende die ihnen durch die akademiſchen Geſetze und die allgemeinen Anordnungen der


