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Über die Organisation des forstlichen Unterrichts an der Universität Giessen : mit einer geschichtlichen Einleitung / von Dr. Richard Hess, o.ö. Professor der Forstwirschaft an der Grossherzogl. Hessischen Ludewigsuniversität
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wiederholen. Wenn ein Candidat in einer Prüfung zweimal nicht bestanden ist, so hat die betreffende Prüfungs-Commission*) zu entscheiden, wann derselbe sich der Prüfung innerhalb zweier Jahre wieder unterziehen darf. Wer in einer Prüfung dreimal nicht bestanden ist, kann überhaupt zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden.

6. Prüfung der Ausländer.

Ausländer sind nicht verpflichtet, sich einer Prüfung zu unterwerfen; sie können jedoch zu beiden Prüfungen zugelassen werden.

Auf besonderen Wunsch sind übrigens auch die beiden Docenten der Forstwissenschaft bereit, Ausländer in den forst- wissenschaftlichen Disciplinen zu prüfen und ihnen bezügliche Prüfungsatteste auszustellen.

III. Abschnitt. Promotionsnormen.

1. Bedingungen für die Zulassung.

Wer sich der Prüfung behufs Erlangung der philosophischen Doctorwürde unterziehen will, hat ein schriftliches Gesuch um die Ertheilung derselben an die philosophische Facultät zu richten und demselben beizulegen:

a) ein lateinisch oder deutsch geschriebenes curriculum vitae;

b) ein Gymnasialmaturitätszeugniss oder das Maturitäts- zeugniss einer preussischen Realschule I. Ordnung oder einer ent- sprechenden Anstalt;

c) ein Zeugniss über mindestens dreijähriges Universitäts- studium, eventuell dreijährigen Besuch einer von der Facultät als gleichwerthig erachteten Fachlehranstalt, z. B. Polytechnikum;

*) Mitglieder der Abtheilung für die Vorprüfung sind: die ordent- lichen Professoren der Mathematik, Physik und Chemie, für die Fach- prüfung: die ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft, National- ökonomie, Botanik und Landbauwissenschaft.