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Über die Organisation des forstlichen Unterrichts an der Universität Giessen : mit einer geschichtlichen Einleitung / von Dr. Richard Hess, o.ö. Professor der Forstwirschaft an der Grossherzogl. Hessischen Ludewigsuniversität
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wissenschaft, Forstbotanik, Nationalökonomie und Encyclopädie der Landbauwissenschaft.*)

Auch in diesen Gegenständen wird schriftlich und münd- lich geprüft. Für beide Prüfungsarten gelten die sub 2 hin- sichtlich der Vorprüfung angegebenen Bestimmungen, nur mit dem Unterschiede, dass in der mündlichen Fachprüfung dem Forstfache als Hauptfach ¼ 1 Stunde, jedem Nebenfache hin- gegen bloss 15 20 Minuten gewidmet werden.

Am Schlusse derselben wird dem Candidaten ausser der Durchschnittsnote in dieser Prüfung selbst auch das Resultat

mitgetheilt, welches als Durchschnitt aus der Vor- und Fach-

prüfung entspringt.

4. Bedeutung der Noten und Einsendung der Protokolle.

Die Leistungen werden qualificirt durch die Prädicate: aus- gezeichnet(I), sehr gut(II), gut(III), genügend(IV). Weitere Unterscheidungen können gemacht werden durch Ausdrücke wie 1:II, II:I, II:III, III:II u. s. w. Wer in einem Fache eine ge- ringere Note als IV erhält, ist nicht bestanden. Nach be- standener Fachprüfung werden die Acten mit dem Antrag auf Empfehlung des Candidaten zum Access bei der Oberforst- und Domainen-Direction an das Grossherzogliche Ministerium des Innern nach Darmstadt eingesendet. Auch wird dem Examinanden auf Verlangen ein besonderes Prüfungszeugniss ausgefertigt.

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Wiederholung der Prüfung.

Der nicht bestandene Candidat kann die Prüfung im nächsten

Prüfungstermin in allen ihren Theilen schriftlich und mündlich

*) Es liegt die Absicht vor, die Vor-, eventuell die Fachprüfung auf der Universität in Zukunft auch auf einige andere Disciplinen: Geodäsie, Grundsätze der Rechtswissenschaft, Mineralogie und Bodenkunde etc., welche dermalen noch bei der ersten Staatsprüfung in Darmstadt geprüft werden, auszudehnen und dafür diese erste Staatsprüfung ganz fallen zu lassen. Bestimmungen hierüber sind aber noch nicht getroffen, indem sich diese Angelegenheit dermalen noch im Stadium der Berathung befindet.