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zeugnisses sonstige Zeugnisse über ihre allgemeine Bildung vor- legen können. Für Ausländer bedarf es zur Immatriculation als Stu-
dirende— abgesehen von dem Erforderniss einer zum Ver- ständniss der akademischen Lehrvorträge hinreichenden allge- gemein wissenschaftlichen Vorbildung— bloss einer obrigkeitlich
beglaubigten Bescheinigung der Eltern oder Vormünder über deren Zustimmung zum Besuche der hiesigen Universität und der Zeugnisse von den etwa früher besuchten Lehranstalten.
II. Abschnitt. Prüfungswesen.
1. Anzahl der Prüfungen.
Der Inländer, welcher sich dem Studium der Forstwissen- schaft widmet, hat zwei Prüfungen zu bestehen: eine Vorprü- fung(das sog. Philosophicum) und eine Fachprüfung.
2. Vorprüfung.
Diese kann von dem Candidaten ohne Voraussetzung einer bestimmten Dauer des Universitätsbesuches bestanden werden.
Wer sich derselben zu unterziehen beabsichtigt, hat sogleich bei dem Beginne des Semesters bis zu einem durch Anschlag am schwarzen Brette bekannt gegebenen Termin bei dem Vor- sitzenden der Gesammt-Commission für die Prüfungen im Cameral- und Forstfach— welcher alljährlich nach einem bestimmten Modus wechselt— ein Gesuch um Zulassung einzureichen. Diesem sind beizulegen:
a) das Maturitätszeugniss eines Gymnasiums oder ein, von Grossherzoglicher Oberstudien-Direction einem solchen gleichge- stelltes Zeugniss einer höheren technischen Lehranstalt;
b) die Matrikel der Landes-Universität;
c) die Quittung der Universitäts-Quästur über die Prüfungs- gebühren(24 Marb).


