des
— be⸗
gibt der chen ober. oche,
ögel,
stige
lerem eher-
ſe in
seum, unst- 700- und
othek,
enten
1870
17
Dieselben bezwecken entweder die Ausführung gewisser forst- technischer Operationen(Saaten, Pflanzungen, Schlagstellungen, Baumfällungen etc.) oder die Vornahme bestimmter Uebungen (Flächen-, Holzmassenaufnahmen, Nivellements, Abstecken von Waldwegen etc.) oder die Besichtigung nahegelegener charakte- ristischer Waldwirthschaften(Eichenschälwaldbetrieb, Buchenhoch- waldwirthschaft, Fichtenkahlschlagbetrieb etc.). Ueber die statt-
gehabten Excursionen und Versuche— wenigstens über einen Theil derselben— werden von Seiten der Studirenden Protokolle geführt.
Ausserdem wird in jedem Sommerhalbjahr eine 8—14tägige Ferienreise in ein grösseres instructives Waldgebiet unter Leitung je eines der beiden forstlichen Lehrer, wobei diese regelmässig alterniren, vorgenommen.
7. Honorare.
Die Honorare betragen für eine Vorlesung von wöchentlich:
2—3 Stunden..... 11 Marl, 46 Stunden..... 16 Mark, 7 9 Stunden.. 21 Mark
pro Semester.
Für Vorlesungen, mit welchen Excursionen, anzustellende Experimente etc. verbunden sind, ist wenigstens der doppelte Betrag der vorstehenden Taxe zu entrichten.
Derjenige Zuhörer, welcher eine Vorlesung bei demselben Lehrer zum zweiten Male hört, ist nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden.
8. Bedingungen der Immatriculation.
Um als Studirender immatriculirt zu werden, hat der In- länder vorzulegen:
a) das Maturitätszeugniss eines Gymnasiums oder einer Real- schule I. Ordnung oder einer dieser gleichstehenden Anstalt;
b) Abgangszeugnisse der etwa vorher schon besuchten Uni- versitäten oder Fachbildungsanstalten. Als Licentiaten werden
auch Solche zugelassen, welche in Ermangelung eines Maturitäts- 2


