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leiten und beaufſichtigen muß, der hat viel größeren, theils gei⸗ ſtigen, theils körperlichen Anſtrengungen ſich zu unterziehen, als der Docent, der ruhig auf dem Katheder ſitzend eine oder zwei Stunden des Tages ein Collegium vorträgt oder gar vorlieſt. Und dann, wie ungleich muß das Honorar für Collegien aus⸗ fallen, von denen das eine von allgemeinem, das andere nur von ſpeciellem Intereſſe iſt. Wer z. B. Sanskrit lehrt oder alt⸗ teſtamentliche Exegeſe vorträgt, der wird auch bei allem Fleiße und bei den glänzendſten Talenten nur wenige Zuhörer haben können, während es ein leichtes iſt, eine Vorleſung über Natur⸗ recht, über neuere Geſchichte oder über ſchöne Literatur mit Zu⸗ hörern zu überfüllen.
Um dieſe Anſtände(welche zum großen Theile aber auch bei der bisherigen Zahlung eines Honorars für die einzelen Collegien beſtehen, alſo nicht erſt eine Folge der beantragten neuen Einrichtung ſein würden) zu beſeitigen, kann man vor Allem diejenigen Profeſſoren, welche über ein ganz ſpecielles, kein allgemeines Intereſſe darbietendes Fach lehren und deſſen⸗ ungeachtet einen im Verhältniſſe zu anderen viel größeren Auf⸗ wand von Fleiß und Gelehrſamkeit nöthig haben, höher be⸗ ſolden, als diejenigen Docenten, denen es möglich iſt, durch geiſtreiche Behandlung des allgemein intereſſanten Gegenſtandes ihrer Vorleſung ihr Auditorium mit Zuhörern zu füllen.
Dann aber könnte man auch einzelen Collegien das Recht einer höheren Berechnung der durch dieſelben erworbenen Hono⸗ rar⸗Anſprüche zugeſtehen. Z. B. um dieß an einem concreten Falle darzuthun: Profeſſor X. berechnet ſeine Honorar⸗Anſprüche auf folgende Weiſe:
Ich habe drei Vorleſungen gehalten, die erſte zu 6 Stunden mit 40 Zuhören die zweite zu 4„„ 20 o die dritte zu 2 4„ 30„
12 90


