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Die Honorar⸗Anſprüche belaufen ſich hiernach auf 12* 90—. 1080 da jedoch das zweite Collegium mit 4 ◻ 20= 80 als Prakticum zu zählt, ſo berechnet ſich dasſelbe auf 120,
alſo höher um 40 wonach die Geſammtſumme meiner Anſprüche iſt... 1120 Immer aber bleibt bei der fraglichen Einrichtung noch ein
und der andere Anſtand zu beſeitigen übrig. Da nämlich, wie ich meinen Antrag ſtellte, auch der theilweiſe Beſuch jedes Collegiums ſämmtlichen Studirenden freigeſtellt ſein ſoll, ſo ent— ſteht die Frage, ob der Docent auch diejenigen Studirenden, welche nur einen Theil ſeiner Vorleſung beſucht haben, in der Weiſe unter ſeine Zuhörer rechnen darf, daß er einen vermehrten Honorar⸗Anſpruch darauf gründen kann? Ich glaube dieſe Frage verneinen zu müſſen und auch bei den obigen Berech— nungen iſt angenommen, daß nur die das ganze Collegium beſuchenden und zum Hören desſelben inſcribirten Studirenden als wirkliche Zuhörer(zum Behufe der Honorar⸗Berechnung) betrachtet werden ſollen. Fälle, in denen aber dieſe Entſcheidung zweifelhaft wird, können deſſenungeachtet eintreten und es würde darum nöthig ſein, beſtimmte Normen und Vorſchriften hierüber feſtzuſetzen.— Am Schwierigſten jedoch möchte es ſein, einem hierbei möglichen Mißbrauche vorzubeugen. Da es nämlich bei der fraglichen Einrichtung für den Studirenden keinen pecuniären Unterſchied mehr macht, ob er viele oder wenige Vorleſungen beſucht, ſo kann er ſich immerhin zu dieſem oder jenem Collegium melden und, ſobald er ſieht, daß es ſeiner Neigung nicht ent— ſpricht, den Beſuch desſelben vielleicht ſchon nach einigen Stunden wieder aufgeben. Iſt es kein ihm nothwendiges Fachcollegium, ſo kann er dieß um ſo unbedenklicher thun, als er ja ein Zeug⸗— niß über den fleißigen Beſuch dieſer Vorleſung nicht bedarf.— So weit würde dieſer Fall unter diejenigen gehören, über welche die ſoeben berührten ſpeciellen Vorſchriften ſich verbreiten müß⸗ ten. Aber wie nun, wenn es einen gewiſſenloſen Docenten gäbe, der auf den Gedanken käme, befreundete Studenten zur


