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ſo blieben noch 28,100 fl. jährlich für die Unterhaltung der Uni⸗ verſitätsgebäude,*) für die univerſitäts⸗Bibliothek und ähnliche gkademiſche Anſtalten übrig..
Die Zahl der Studirenden auf der Univerſität Gießen be⸗ trägt gegenwärtig etwa 500; würden nun von jedem Studenten halbjährlich 40 fl. in die Univerſitätscaſſe bezahlt(eine Summe, die gewiß nicht zu hoch iſt, indem ſogar ſchon viele Schulknaben ein jährliches Schulgeld von 100 fl. zahlen müſſen), ſo würde dieß eine jährliche Summe von 40,000 fl. ergeben, und würden nun auch dieſe noch ganz oder theilweiſe dazu verwendet, die oben angenommenen Gehalte der Profeſſoren(nach Alter und Verdienſt derſelben) zu erhöhen, ſo geht daraus hervor, daß die Gehalte der Profeſſoren wahrhaft glänzende ſein, und die faſt aller anderen Staatsdiener überſteigen würden.
Deſſenungeachtet aber möchte ich hierfür nicht ſtimmen; denn bei den ungleichen Leiſtungen und Anſtrengungen der ein⸗ zelen Profeſſoren kann auch bei Vertheilung ihres Gehaltes nicht ein und derſelbe Maßſtab angelegt werden. Der fleißige, aus⸗ gezeichnete und beliebte Docent, welcher 100 Zuhörer hat, muß natürlich beſſer bedacht werden, als der unthätige oder in ſeinen Leiſtungen mittelmäßige, bei welchem kaum das: Tres faciunt collegium ſeine Anwendung findet. Freilich kann man hiergegen das Beiſpiel der in anderen Branchen angeſtellten Staatsdiener anführen, welche ja auch nur auf fixe Gehalte geſetzt ſind; und wohl kann man ja bei Decretirung dieſer firen Gehalte die höheren Leiſtungen und den größeren Fleiß der Docenten ebenſo gut berückſichtigen, als bei der halbjährlichen oder jährlichen Vertheilung der Collegiengelder. Allein die einmal decretirten firen Beſoldungen bleiben, auch wenn die Dienſtleiſtungen des Beſoldeten ſich ändern; und wer die hohen Verpflichtungen der akademiſchen Docenten und die immer geſteigerten Forderungen kennt, die an ihre unausgeſetzte geiſtige Thätigkeit gemacht wer⸗ den, der wird einſehen, daß es ſehr gewagt ſein würde, wenn
*) Für alle größere Neubauten u. dergl. werden ſtets beſondere Geld
beträge von den Landſtänden bewilligt.


