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und wenn dann der angehende Studirende in dieſem erſten Semeſter gleichzeitig noch die Vorleſungen über Logik und Pſy⸗ chologie beſuchte, würde hiermit das Gebiet der akademiſchen Vorbereitungs⸗Studien auf geeignete Weiſe ausgefüllt ſein und der Studirende dann im zweiten Semeſterr ſein eigentliches Fach⸗ ſtudium beginnen können.
Natürlich würde aber hierbei erforderlich ſein, daß jeder Studirende in dem erſten Semeſter ſeines akademiſchen Curſus nur ganz im Allgemeinen, als ein der Wiſſenſchaft Befliſſener, noch nicht aber als einer beſonderen Facultät angehörig betrach⸗ tet würde.
III. Auf welche Weiſe die ſchwierigen Ver⸗
pflichtungen erleichtert werden können, welche
die Univerſitätsbehörde einem gegebenen Stu⸗ dienplan gegenüber zu erfüllen hat?
Schon oben wurde hervorgehoben, daß ein Studienplan (mag er nun den Studirenden gegenüber bloßer Rathgeber oder wirkliche Vorſchrift ſein) ein Unding für eine Hochſchule iſt, wenn er nicht zugleich auch Lehrplan iſt; oder mit andern Wor⸗ ten: wenn die Univerſitätsbehörde den Studirenden vorſchreibt oder empfiehlt, dieſe oder jene Collegien zu dieſer oder jener Zeit zu beſuchen, ſo muß vor Allem dafür geſorgt ſein, daß dieſe Collegien auch zu rechter Zeit wirklich geleſen werden.
Da nun aber mit jedem Semeſter neue Studirende ein⸗ treten, ſo ſind auch ſtets Studenten vom erſten, zweiten, dritten, vierten, fünften und ſechsten Semeſter zugleich da, es müſſen alſo auch ſämmtliche durch den Studienplan für alle ſechs Se⸗ meſter in beſtimmter Reihenfolge zum Beſuche vorgeſchriebene Collegien in jedem Semeſter vollzählig geleſen werden.
Hierzu würde aber eine ſo große Anzahl von Profeſſoren erforderlich ſein, daß man die Anſtellung und Beſoldung der⸗


