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zu veranlaſſen, ſo trägt der Verfaſſer kein Bedenken, ſeine An⸗ ſichten, auch bei vorauszuſehendem Widerſpruche, in dem Nach⸗ folgenden ungeſcheut darzulegen.
Die Studirenden, welche nicht bloß unſere Landesuniverſität Gießen, ſondern überhaupt unſere deutſchen Hochſchulen beſuchen, ſind der bei Weitem größeren Zahl nach ſolche, die demnächſt eine Anſtellung im Staatsdienſte(der Kürze des Ausdrucks we⸗ gen ſeien hierunter zugleich die Theologen und praktiſchen Aerzte mitbegriffen) ſuchen wollen, und nur für dieſe, eine Anſtellung im inländiſchen Staatsdienſte Suchenden kann natürlicher Weiſe ein Studienplan, inſofern er nicht bloß Rathgeber, ſondern Vorſchrift iſt, bindende Kraft haben. Die ſich von ſelbſt ergebende Auf—⸗ gabe dieſer Studirenden iſt es nun, ſich vor Allem zu allen den Leiſtungen zu befähigen, die der Staat einſt von ihnen verlangen wird; und ebenſo iſt es nicht nur ein Recht, ſondern auch eine Pflicht des Staates, die Forderungen genau darzulegen, die er an ſeine künftigen Diener ſtellen wird, die Bedingungen klar auszuſprechen, von deren Erfüllung eine Anſtellung im Staats⸗ dienſte abhängig gemacht wird.
Nun könnte es freilich dem Staate einerlei ſein, wo und wie ſeine Diener ihre Befähigung zum Staatsdienſte erhalten haben, wenn ſie nur wirklich befähigt ſind; und es bedürfte ſo⸗ nach weder des Zwanges zum Beſuche der Landesuniverſität, noch bindender Vorſchriften über Zahl und Reihenfolge der von den Studirenden zu hörenden Vorleſungen.
Allein, abgeſehen von der den Beſuch der Landesuniverſität betreffenden Frage, deren Beantwortung nicht hierher gehört, läßt ſich hiergegen erwiedern:
einmal, daß die Befähigung der dem Staatsdienſte ſich
widmenden Candidaten durch Examina allein ſich nur un—
vollkommen erforſchen läßt, worin ein triftiger Grund für den Staat liegt, ſeinen künftigen Dienern auch den Vor⸗ bereitungsweg möglichſt genau vorzuzeichnen, um auch aus der Befolgung desſelben auf die erworbene Befähigung ſchließen zu können;
zugleich aber iſt es Pflicht des Staates, in ſeinem


