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zu Gunsten des Gegners annehmen, dem sei so; aber dann stammt ein solches Gerücht, soweit es sich wirklich auf die hiesige medicinische Facultät bezieht, sicher aus früherer Zeit; seit 1846 ist gewiss zu einem solchen unsererseits keinerlei Veranlassung gegeben worden. Wenn Hr. P 21 ein Gerücht als ein Anklage-Mittel benutzen wollte, so war es seine Schuldigkeit, sich so gut, als es ihm irgend möglich war, zu erkundigen, ob das Gerücht begründet sei, und er hätte zu dem Ende sich nur die kleine Mühe zu nehmen brauchen, von den vier Professoren der Universität München, welche früher der Univ. Giessen angehörten, irgend Einen mündlich zu befragen; er würde dann erfahren haben, dass das„Gerücht“ durchaus unbegründet ist, und hätte es, wie die Rechtlichkeit erheischte, widerlegen können, statt dass er jetzt(da die Antwort aus Giessen nicht allen Denen zu Gesicht kommt, welche seine Artikel gelesen haben) es zu verbreiten beiträgt! Insbesondre konnte er von Herrn Prof. Bischoff Näheres über die seit 1846 für Ausländer, seit 1847 für Inländer, bis heute unverändert bestehenden Prüfungsweisen er- fahren, und Hr. Bischoff, der von 1846 bis 1855 zahlreiche Ausländer(von solchen ist hier nur die Rede) mit examinirt, aber weder als Facultätsmit- glied, noch als Decan oder als Rector jemals einen Einspruch gegen jene Prüfungsweisen erhoben hat, würde ihn über die Unwahrheit des Gerüchts gründlich belehrt haben.
2. Dadurch dass er, im dritten Artikel, behauptet, es habe„der Giessener Senat selbst in Nr. 350 der Allg. Ztg. sich über das unerträgliche des ge- triebenen Unfugs kräftig ausgesprochen“. An dieser Behauptung ist kein wahres Wort. Denn der Giessener Senat selbst spricht in dem citirten Artikel gar nicht, vielmehr erzählt nur ein anonymer Autor, was jener Senat 1858 der Universität Berlin auf ihr bekanntes, die Verbesserung des Promotionswesens betreffendes Circular geantwortet habe, und in dieser Ant- wort kommt die Stelle vor:„als ein wirksames Mittel gegen die Verschleu- derung der Doctorehre betrachte er aber noch die regelmässige Veröffentli- chung aller Promovirten unter Angabe ihrer Lebensstellung“. Jeder Unbe- fangene bemerkt, dass der Giessener Senat hier nur ein Mittel gegen die Ver- schleuderung der Doctorehre im Allgemeinen empfiehlt, aber sich in keiner Weise über irgend eine einzelne Facultät nachtheilig äussert. Indem IHr. Pözl diese Stelle so deutete, wie er sie brauchte, um dadurch seiner An- klage gegen die medicinische Facultät einiges Gewicht zu geben, erlaubte er sich entweder die unbegreiflichste Uebereilung oder die schnödeste Will- kühr und eine dreiste Verleumdung.
3. Dadurch dass er der Facultät vorwirft, sie habe auch einen Zahn- r 1 5 1 d 1 arzt und einen Thierarzt promovirt, und letzterer habe nach erhaltenem Diplom noch ein Jahr gebraucht, um sich für sein praktisches Examen vor-


