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Abwehr von Schmähungen, welche Herr Dr. Joseph Pözl, o.ö. Professor f. Bayerisches Staatsrecht a.d. Köln. Bayerischen Ludwig-Maximilians-Univ. zu München, wegen einer 1859 zu Giessen vollzogenen medicinischen Promotion gegen mich gerichtet hat / von Dr. Philipp Phoebus, o.ö. Prof. d. Med. a.d. Grossherzogl. Hess. Ludewigs-Univ.
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bwen- halt des vorliegenden rechtfertigt, wie demnach Hrn. n h- Pözl's Spott hier jeglicher Basis entbehrt. Hr. Pözl klagt überAgenten-Unwesen und führt einen Fall an, wo ein Candidat von einem Agenten um eine ansehnliche Summe Geldes geprellt worden. Das lehes Agenten-Unwesen kann aber bei denjenigen Fa- enten cultäten nicht aufkommen, wo, wie bei der medici- 8. W. nischen zu Giessen, alle Candidaten vom Decan ein gedrucktes Blatt wie das vorliegende welches die gerber äusseren Bedingungen der Promotion, darunter auch gnisse die Gebühren, genau angiebt erhalten und münd- lich examinirt werden. Diese beiden Mittel zusammen teten sind als vollkommen ausreichend erprobt, und wenn Hr. Pözl bei der Facultät, welcher er angehört, künf- Matu- tig auch das erstere, über welches er jetzt spottet, mkeit, einführen will, so hoffe ich mit der Empfehlung des- ordert, selben Ehre einzulegen. **) Und darin liegt keine Aufforde⸗ tenten rung an Bader Muller ſich commentmäßig einzupauken, während der ihm gegönnten Gal⸗ edoch, genfriſt? Man kann nicht errathen, worin eigentlich Passes das Unrechte bestehen soll, welches Hr. Pözl hier n aus- durch die Ausdrückecommentmässig einpauken t hier undGalgenfrist tadelt. Von 1000 Candidaten bereiten sich 999 speciell vor und repetiren früher mn in Erlerntes. Man kann auch füglich in einigen ultät Wochen repetiren, was zu erlernen einige Jahre er- hes, heischt hat, und es stand Hrn. Müller vollkommen frei, dieeinigen Wochen so weit auszudehnen als eden er wollte. Dass ich ihn in dieser Freiheit nicht im

Mindesten beschränken wollte, geht auch aus dem

nn letzten Absatze meines zweiten Briefes(s. Note 7) hervor; es kann also von einergegönnten Frist keine Rede seyn. Von einemcommentmässigen

Ser Einpauken könnte nur etwa dann die Rede seyn, wenn

4 2 ich dem Candidaten das Gebiet des Examens unwür-

Bhein 3 dig eng oder die Tendenz desselben einseitig im Sinne

Dl 3 einer Schule angegeben hätte. Dass dies aber nicht der

ine Fall ist, wird in dem vorletzten Absatz der Note 6 und

Düa S. 12 14 auf das Bestimmteste nachgewiesen werden.

miNer

drauch Zur weiteren und vollkommenen Rechtfertigung meines obigen Briefes

brauche ich wohl für Denjenigen, dem die Medicin und die akademischen wehr. Verhältnisse nicht fremd sind, kein Wort zu sagen, für Denjenigen aber, ne Al-

welchem eines jener Gebiete fremd ist, mich nur auf die in Note(6) abgedruckte

(6) In einem an S. M. den Hrn. Rector gerichteten, die Pözlschen Artikel besprechen- den Schreiben vom 16. Dec. sagt die medicinische Facultät: Es wird ferner in den Zeitungsartikeln getadelt, dass den Candidaten die Bedingungen