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Abwehr von Schmähungen, welche Herr Dr. Joseph Pözl, o.ö. Professor f. Bayerisches Staatsrecht a.d. Köln. Bayerischen Ludwig-Maximilians-Univ. zu München, wegen einer 1859 zu Giessen vollzogenen medicinischen Promotion gegen mich gerichtet hat / von Dr. Philipp Phoebus, o.ö. Prof. d. Med. a.d. Grossherzogl. Hess. Ludewigs-Univ.
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in Note 6 finden, wie meine Facultät die Nothwen- digkeit eines solchen Blattes nachweist und den In-

a) ein eigenhändig geschriebenes curriculum pitae, etwa in deutscher Sprache, welches Tag und Ort der Geburt, den Stand des Vaters und den Bildungsgang des Petenten (durch Schule und Universität, bei den Pharmaceuten auch durch Lehr- und Servir-Zeit, u. s. w.) kurz angiebt.

b) Abgangszeugnisse von sämmtlichen Universitäten, auf denen der Bewerber etwa studirt hat.(Diese können nur bisweilen durch andere, äquivalente Zeugnisse oder durch Anstellungs-Decrete u. s. w. ersetzt werden.)

c) Reisepass(oder Passkarte) falls nicht mündliche Recognition durch einen geachteten Hiesigen stattfinden kann.

Sonstige empfehlende Zeugnisse irgend einer Art la. B. Schulzeugnisse, Matu- ritätszeugniss, Studien-(Fleiss- Zeugnisse, Zeugnisse über bisherige praktische Wirksamkeit, u. S. w. von Behörden oder auch von achtbaren Privaten] werden zwar nicht gefordert, aber, wenn sie vorhanden sind, gern gesehen.

Alle diese Papiere ausgenommen das curriculum vitae werden dem Petenten sogleich nach dem Examen zurückgestellt.

Auswärtige können diese Papiere bei ihrer Ankunft dahier übergeben, gehen jedoch, wenn sie Zeitverlust vermeiden wollen, sicherer, wenn sie dieselben, mit Ausnahme des Passes (der Passkarte), vorher einschicken, so dass auf Grund dieser Papiere die Zulassung schon aus- gesprochen und der Termin des Examens anberaumt seyn kann, ehe der Candidat hier eintrifft.

Der Candidat hat sich dann einem dreistündigen mündlichen EZwamen rigorosum in deutscher Sprache vor der in der Wohnung des Decans versammelten medicinischen Facultät zu unterziehen. Das Examen erstreckt sich über alle Haupttheile desjenigen Gesammtfaches, in welchem der Candidat promovirt zu werden wünscht.

Das Examen kann, nach zuvoriger Anmeldung, zu jeder Zeit des Jahres an jedem Werktage gemacht werden, falls nicht etwa die Facultät durch ein anderes Amtsgeschäft in Anspruch genommen ist.

Eine Inaugural-Dissertation oder öffentliche Disputation wird nicht verlangt.

Die Gebühren betragen

a) für die Doctorwürde in der Pharmacie 151 Gulden Rhein.(= 86 Thlr. 8 ½ Sgr. Preuss.),

5) für die Doctorwürde in einem der übrigen Fächer 256 Guld. 6 Kreuzer Rhein. (= 146 Thlr. 10 ½ Sgr. Preuss.). Sie sind vor der Prüfung an die Universitätscasse einzu- zahlen. Wenn der Candidat nicht besteht, so sind von) 85 Gulden, von 5) 141 Gulden verfallen. Wenn er jedoch später das Examen zum zweiten Mal macht, so hat die Univer- sität von dem Rechte, aufs Neue die vollen Gebühren zu verlangen, noch niemals Gebrauch gemacht, vielmehr immer die verfallenen als bereits gezahlt wieder mit angerechnet.

Wird das Diplom auf Pergament verlangt, so kostet das 5 Guld. 45 Kr. mehr. Sonst wird das Diplom nur auf einem sehr starken und saubern Schreibpapier und eine An- zahl Abdrücke auf Druckpapier gegeben.

Die Herstellung des Diploms(Drucken, Trocknen, Siegeln und Unterzeichnen) erfordert 20 21 Stunden; der Promovirte braucht dies aber nicht abzuwarten, sondern kann sich das

Diplom nachschicken lassen. Es ist üblich, den 2 Universitäts-Dienern eine kleine Belohnung für ihre Bemü- hungen zu geben, doch ist es nicht Sache der Universität, hiervon Notiz zu nehmen.

rung einzu genf