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Die quasi-Einrede der Wahrheit des Hrn. Pözl besteht lediglich darin, dass er einen von mir an den Candidaten geschriebenen(ersten) Brief(S. 8) abdruckt und dazu diejenigen commentirenden Bemerkungen macht, welche ich der leichteren Unterscheidung wegen mit deutschen Lettern setzen lasse.
Es bleibt uns nur übrig die Erklä⸗ rung des Prof. Dr. Phoebus in Nr. 341 der Allg. Ztg. Es ist die S. 3 abgedruckte gemeint. Hr. Pözl
geht mit dem harmlosen Worte„Erklärung“ leicht und glatt über den unangenehmen Inhalt derselben— eine Verleumdungs-Bezichtigung!— hinweg.
zu beſprechen.
Wir haben bereits verſichert, und wie⸗ derholen es ausdrücklich, daß es uns lediglich um die Sache, nicht um die Perſonen zu thun iſt. Eben weil uns bei unſerm erſten Wort jeder animus injuriandi vollkommen fern ge⸗ weſen iſt,„Der selige Homerus würde sagen: so han-
deln Kinder, dass sie erst eine so schwere Beschuldi- gung“ und in solcher Weise!„aussprechen und dann sagen: wir haben aber Niemand beleidigen wollen.“ (Frkf. Journ. 15. Dec. 1859. Erste Beil. S. 2.) könnten wir, nach allem was nunmehr dem Publicum vorliegt, die Erklä⸗ rung des genannten Herrn füglich mit In⸗ dignation einfach zurückweiſen.
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Das konnte ein Mann von Ehre nur dann, wenn in dem„allem was nunmehr dem Publicum vorliegt“ ein Beweis für die Wahrheit derjenigen Behauptung gegeben war, welche ich für eine Verleumdung erklärt hatte. Das„Alles“ läuft aber hinaus auf
a) den ersten Pözlschen Artikel,
b) den zweiten bis hieher— und
c) 4 sehr kurze und äusserst schwache Artikel der Allgemeinen Zeitung, welche generell eine Art von Zustimmung zu dem ersten Pözlschen Artikel aussprechen.— In dem Allem findet sich nichts, was auch nur entfernt einem Beweise, wie er hier nöthig war, ähnlich sähe.
Aber bei nä⸗ herer Erwägung fehlt es ſelbſt an Anlaß zum Ernſt. Wenn Hr. Pözl die Thatsache, dass eine von ihm ausgesprochene Behauptung öffentlich für eine Ver- leumdung erklärt worden, nicht ernst nehmen will,— habeat Sib. Wir glauben gern, daß Dr. Phoebus in ſeiner Inſtruction an den Bader Müller lediglich more majorum einer ererbten Scha⸗ blone gefolgt iſt, Hierin irrt Hr. Pözl. Es ist Pflicht jedes De- cans, einen wegen eines Examens bei ihm anfragenden Candidaten jedesmal so zu belehren, wie es für die


