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Hauptfache ¹), in welchem er promovirt werden will, vorzulegen. Dieſe muß in deutſcher oder lateiniſcher Sprache abgefaßt ſein. Der Can⸗ didat hat der Abhandlung die ſchriftliche Verſicherung an Eidesſtatt beizufügen, daß er die Diſſertation ſelbſt ausgearbeitet und dabei keine andere, als die von ihm eventuell anzugebende Beihülfe ge⸗ noſſen hat.
An die Stelle der Diſſertation kann eine ſchon früher veröffentlichte Abhandlung oder ſchriftſtelleriſche Leiſtung des Candidaten treten(§ 2).
2. Doctor⸗Prüfung.
Nachdem die Facultät durch Stimmenmehrheit die Zulaſſung des Candidaten genehmigt hat(§ 3), eine Einſprache hiergegen weder vom Kanzler noch vom Rector erhoben worden iſt(§ 4) und die Promotions⸗ gebühren bei dem Quäſtor erlegt worden ſind, ſo erfolgt die Beur⸗ theilung der Diſſertation von dem Vertreter des gewählten Haupt faches. Erklärt dieſer die Abhandlung für ungenügend, ſo iſt der Candidat abzuweiſen(§ 6).
Iſt aber die Diſſertation für genügend erklärt worden, ſo folgt die mündliche Prüfung, welche öffentlich in deutſcher Sprache ſtattfindet und 2—3 Stunden dauert(§ 7).
Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich auf ein Hauptfach und min⸗ deſtens 2 Nebenfächer, welche der Candidat, vorbehaltlich der Gut heißung der Facultät, auszuwählen und in ſeinem Promotionsgeſuche zu bezeichnen hat. Als Fächer für promovirende Forſtwirthe werden in der Regel in Betracht kommen: Forſtwiſſenſchaft, Nationalökonomie, Landwirthſchaft, Mathematik, Phyſik, Chemie, Mineralogie, Zoologie und Botanik(§ 8).
Das Prüfungs⸗Collegium muß aus wenigſtens drei examinirenden Fach⸗Profeſſoren gebildet ſein und wird von dem Decan präſidirt(§ 9).
Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird deren Ergebniß von dem Prüfungs⸗Collegium in geheimer Sitzung feſtgeſtellt und von dem Vorſitzenden ſofort bekannt gegeben. Der Candidat wird nur dann promovirt, wenn ſämmtliche Examinatoren denſelben für
¹) Für den promovirenden Forſtmann würde dies wohl in der Regel die Forſt⸗ wiſſenſchaft ſein. 5


