64
bereit, Ausländer in den forſtwiſſenſchaftlichen Disciplinen zu prüfen und ihnen bezügl. Prüfungsatteſte auszuſtellen.
IV. Abſchnitt.
Promotionsnormen.
Nachdem dieſe im Laufe der Zeit wiederholten und durchgreifen⸗ den Aenderungen unterzogen worden ſind, erſchien am 20. October 1877 das neue Promotions⸗Statut, aus welchem im Nach⸗ ſtehenden die wichtigſten Punkte hervorgehoben werden ſollen.
1. Bedingungen für die Zulaſſung.
Wer den philoſophiſchen Doctorgrad erwerben will, hat bei der betreffenden Facultät ein darauf bezügliches ſchriftliches Geſuch einzu⸗ reichen und demſelben beizufügen:
1) ein ſelbſt geſchriebenes curriculum vitae;
2) ein Gymnaſial⸗Maturitäts⸗Zeugniß;
3) ein Zeugniß über mindeſtens dreijähriges Univerſitätsſtudium;
4) ein Zeugniß über die gegenwärtige Lebensſtellung.
Bei Candidaten der Forſtwiſſenſchaft(und gewiſſer anderer Fächer) kann das Gymnaſial-Maturitäts⸗Zeugniß sub 2 durch ein Maturitäts⸗ Zeugniß einer Realſchule I. Ordnung(Realgymnaſium) erſetzt werden, und iſt ferner der Beſuch einer techniſchen Hochſchule oder höheren Fachbildungsſchule dem Univerſitätsſtudium(oben sub 3) unter der Beſchränkung gleichzuachten, daß ein dreiſemeſtriges Univerſitätsſtudium unter allen Umſtänden erforderlich bleibt.
Von Candidaten aus nicht zum deutſchen Reiche gehörigen Ländern können nach dem Ermeſſen der Facultät andere als die oben unter 2 und 3 bezeichneten Zeugniſſe über die wiſſenſchaftliche Vorbildung an⸗ genommen werden(§ 1).
Gleichzeitig mit den aufgeführten Zeugniſſen hat der Candidat eine wiſſenſchaftliche Abhandlung(Diſſertation) aus dem Fache, reſp.
Hauptfach nuß in?
ddat hat beizufügen keine and noſſen ho
An! Abhandlu
Nac Candidat Kanzler; gebühren theilung jaches.
Candidat
deſtens? heißung zu bezeic in der R Landwirt und Bot
Un⸗ Ergebnif und von nur dan


