66 befähigt erklären. Die Befähigungsnoten ſind: cum laude— magna cum laude— summa cum laude(§ 10).
3. Erlaß der mündlichen Prüfung.
Es bleibt der Facultät vorbehalten, denjenigen Candidaten die mündliche Prüfung auf Anſuchen zu erlaſſen, welche vor einer bei der Univerſität für das betreffende Fach eingeſetzten Prüfungs⸗Commiſſion eine Facultätsprüfung beſtanden und dabei mindeſtens die Cenſur II („ſehr gut“) erhalten haben.
Die Vorlage einer beſonderen Diſſertation iſt aber auch in dieſem Falle unerläßlich(§ 11).
4. Promotion.
Die approbirte Diſſertation muß durch den Druck veröffentlicht und in der Zahl von 82 Exemplaren der Facultät zur Verfügung ge⸗ ſtellt werden. Erſt nachdem dies geſchehen, erfolgt die Promotion durch Ausſtellung des Diploms. Dieſes Erforderniß fällt weg, wenn der Candidat eine ſchon früher gedruckte Abhandlung eingereicht hatte(§ 12).
Promotionen in absentia finden mit Ausnahme von Ehren⸗ promotionen nicht ſtatt. Letztere können nur auf Grund einſtimmigen Beſchluſſes der Facultät erfolgen(§ 14).
5. Promotionsgebühren.
Die Promotionsgebühren betragen im Ganzen 300 Mark und ſind vor der Prüfung auf der Quäſtur zu erlegen. Bei Candidaten, welche auf Grund eines Facultäts⸗Examens promovirt werden, wird die für dieſes Examen entrichtete Gebühr von obiger Summe in Ab⸗ zug gebracht.
Wird die Diſſertation nicht für genügend erachtet und der Can⸗ didat demgemäß zur mündlichen Prüfung nicht zugelaſſen, ſo werden von den erlegten Gebühren 100 Mark zurückbehalten. Wird die mündliche Prüfung nicht beſtanden, ſo verfällt die Hälfte der Ge⸗ bühren. Stellt ſich aber der Candidat im letzteren Falle ſpäter noch⸗ mals zur Prüfung, ſo hat derſelbe nur die Hälfte der Promotions⸗ gebühren zu entrichten.
Wer die mündliche Prüfung nicht beſtanden hat, kann zur Wiederholung derſelben früheſtens im folgenden Semeſter zugelaſſen werden(§ 15).
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